
Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten
Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung — BITV 2.0) trat am 22. September 2011 in Kraft. Die Verordnung gilt für alle öffentlich zugänglichen Webseiten der Bundesverwaltung. Ziel der BITV 2.0 ist es, Webseiten und andere grafische Oberflächen schrittweise technisch so zu gestalten, dass behinderte Menschen diese grundsätzlich uneingeschränkt nutzen können. Insbesondere sollen deshalb neben der Übernahme der Webstandards des W3C zur Barrierefreiheit auch die Belange gehörloser, hör-, lern- und geistig behinderter Menschen berücksichtigt werden. Die BITV 2.0 regelt u.a. den sachlichen Geltungsbereich, die einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen und die Umsetzungsfristen für die anzuwendenden Standards.
Die BITV 2.0 gilt zunächst nur für die Bundesverwaltung in Deutschland. Auf Länder- und kommunaler Ebene greifen Landesgleichstellungsgesetze und ggf. länderspezifische Verordnungen. Privatwirtschaftliche Webseiten sind auf der Grundlage der BITV 2.0 nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet, jedoch bietet das Behindertengleichstellungsgesetz das
Instrument der Zielvereinbarung.
Die Kriterien für ein barrierefreies Webdesign werden durch die technischen Standards bestimmt. In der Anlage 1 der BITV 2.0 wird eine Übersetzung der Web Content Accessibility Guidelines 2.0 als technischer Standard geboten. Die 12 Anforderungen der Anlage 1 der BITV 2.0 werden auf zwei Prioritäten verteilt. Sie können sich die einzelnen Bedingungen nach
Priorität I und
Priorität II anzeigen lassen.
Trotz der Übernahme der Richtlinien des W3C zur barrierefreien Webgestaltung gibt es einige Unterschiede zwischen BITV 2.0 und WCAG 2.0. Zu nennen ist beispielsweise die Auslagerung der Konformitätsbedingungen in die
Begründung zur BITV 2.0 statt — wie in der WCAG 2.0 — sie als Teil des Regelwerks zu formulieren. Eine kritische Würdigung der BITV 2.0 habe ich auf den Seiten der
Webkrauts veröffentlicht.
Bei aller Kritik zur BITV 2.0, in der Praxis kommt es auf die Erfüllung der Erfolgskriterien bzw. der Bedingungen an. Die Abweichungen der Bedingungen der BITV 2.0 von den Erfolgskriterien der WCAG 2.0 sind nicht ganz so groß. Sie können die einzelnen
Bedingungen der BITV 2.0 mit den Erfolgskriterien der WCAG 2.0 abgleichen.
Die BITV 2.0 weist im Übrigen zwei Anlagen auf:
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Behörden der Bundesverwaltung:
Die Gestaltung der in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
(1) Die in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Weiterhin sollen zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.
(2) Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
Die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 bleiben unberührt.
(1) Die in § 1 genannten Angebote, die bis zum 22. März 2012 neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind nach § 3 zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage 1 erfüllen.
(2) Angebote nach § 1 Nummer 1 und 2, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag veröffentlicht wurden, sind spätestens bis zum 22. September 2012 nach § 3 Absatz 1 zu gestalten. Sie sind zusätzlich spätestens bis zum 22. März 2014 nach § 3 Absatz 2 zu gestalten.
(3) Für Angebote nach Absatz 2 gilt bis zur Umsetzung im Sinne der Absätze 1 und 2 die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) fort.
(1) Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung hin überprüft.
(2) Wirkung und Notwendigkeit der in § 3 Absatz 2 genannten Angebote werden spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) außer Kraft.
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