Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung

Die Rechtsverordnung

Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem § 11 Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV) trat am 24.07.02 in Kraft.

Die BITV regelt u.a. den sachlichen Geltungsbereich, die einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen und die Umsetzungsfristen für anzuwendende Standards. Auch wenn die [intern] formalen Bestimmungen nur auf bestimmte Einrichtungen des Bundes Anwendung finden, lassen sie sich doch für viele andere Organisationen nutzen.

Nicht nur wird mit dem Behindertengleichstellungsgesetz eine klare Richtung vorgegeben, nämlich das Menschen mit Behinderungen das Recht auf Teilhabe auf allen gesellschaftlichen Ebenen haben, sondern es wird nun erwartet, dass die Bundesländer mit [intern] Landesgesetzen nachziehen. Auch hier wird die Informationstechnik und insbesondere das barrierefreie Webdesign eine wichtige Rolle spielen.

Die anzuwendenden Standards

Die [intern] BITV-Anforderungen im Einzelnen können Sie tabellarisch aufbereitet nachlesen. Desweiteren können Sie sich die einzelnen Bedingung [intern] nach verschiedenen Kriterien anzeigen lassen.

Anmerkungen zur BITV

Die BITV wendet als technischen Standard die Web Content Accessibility Guideline 1.0 (WCAG1) aus dem Jahr 1999 an. Es gibt hierbei zwei Punkte, die, wenn nicht kritisch zu betrachten, die zumindest für Verwirrung sorgen können:

  1. in der WCAG1 aufgeführten 66 Checkpunkte sind in drei Prioritätsstufen eingeordnet: Priorität 1 mit einer Konformitätsstufe A, Priorität 2 mit einer Konformitätsstufe AA und Priorität 3 mit einer Konformitätsstufe AAA. Im BITV werden nur zwei Prioritäten unterschieden: Priorität I, die die WCAG1-Prioritäten 1 und 2 umfasst, und Priorität II, die der WCAG1-Priorität 3 entspricht.
  2. Der Gesetzgeber hat eine eigene Übersetzung der WCAG1 veranlasst, die an manchen Stellen jedoch sprachliche Ungenauigkeiten enthält, die auch für professionelle Webdesigner unverständlich sind. Darüber hinaus wurde die Nummerierung aus der WCAG1 nicht immer übernommen bzw. geringfügig geändert. Es handelt sich dabei um die Bedingungen 11.3 und 11.4, die vertauscht wurden, sowie die Bedingung 2.3, die vom WCAG1-Checkpunkt 2.2 abgeleitet ist.

Ein weiterer Aspekt, der bei der Anwendung von Zugänglichkeitsstandards im Web zu berücksichtigen ist, ist der Tatbestand, dass es auf http://www.w3.org/WAI bereits seit Juni 2001 einen Entwurf für WCAG 2 gibt.

Weiterführende Informationen:

Die komplette Rechtsverordnung [intern] als RTF-Datei (118 KB) und gepackt [intern] als ZIP-Datei (13 KB) steht zur Verfügung - besten Dank an [extern, deutschsprachig] Stephan Rothe!

Über das CSS-Design

Lesen Sie, [intern] warum ich mich an die Standards halte und warum das Layout mit [intern] Cascading Style Sheets statt Tabellen oder Frames gestaltet wurde. Sollten Sie Probleme mit dem Layout haben, so finden Sie in der [intern] Liste standardkonformer Browser Links zu entsprechenden Download-Seiten.

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