Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung 
Die BITV wurde am 22.9.2011 außer Kraft gesetzt. Mit der BITV 2.0 wurden insbesondere neue anzuwendende Standards bestimmt.
Die Bedingungen der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung sind thematisch in 14 Anforderungen gegliedert. Auf dieser Seite finden Sie die Bedingungen der Anforderung 12 ("Kontextuelle Hilfen"). Mit der nachstehenden Auswahlliste können Sie ein anderes Kriterium für die Anzeige auswählen.
BITV-Bedingung | Wortlaut und Schaltflächen zur Bedingung |
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12.1 | Jeder Frame ist mit einem Titel zu versehen, um Navigation und Identifikation zu ermöglichen. Diese Bedingung finden Sie auch in den folgenden Tabellen: |
12.2 | Der Zweck von Frames und ihre Beziehung zueinander ist zu beschreiben, soweit dies nicht aus den verwendeten Titeln ersichtlich ist. Diese Bedingung finden Sie auch in den folgenden Tabellen: |
12.3 | Große Informationsblöcke sind mittels Elementen der verwendeten Markup-Sprache in leichter handhabbare Gruppen zu unterteilen. Diese Bedingung finden Sie auch in den folgenden Tabellen: |
12.4 | Beschriftungen sind genau ihren Kontrollelementen zuzuordnen. Diese Bedingung finden Sie auch in den folgenden Tabellen: |