
Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten
Die BITV wurde am 22.9.2011 außer Kraft gesetzt. Mit der
BITV 2.0 wurden insbesondere neue anzuwendende Standards bestimmt.
Die Bedingungen der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung sind thematisch in 14 Anforderungen gegliedert. Auf dieser Seite finden Sie die Bedingungen der Anforderung 4 ("Sprachliche Besonderheiten"). Mit der nachstehenden Auswahlliste können Sie ein anderes Kriterium für die Anzeige auswählen.
| BITV-Bedingung | Wortlaut und Schaltflächen zur Bedingung |
|---|---|
| 4.1 | Wechsel und Änderungen der vorherrschend verwendeten natürlichen Sprache sind kenntlich zu machen. Diese Bedingung finden Sie auch in den folgenden Tabellen: |
| 4.2 | Abkürzungen und Akronyme sind an der Stelle ihres ersten Auftretens im Inhalt zu erläutern und durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen. Diese Bedingung finden Sie auch in den folgenden Tabellen: |
| 4.3 | Die vorherrschend verwendete natürliche Sprache ist durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen. Diese Bedingung finden Sie auch in den folgenden Tabellen: |
Die folgenden Begriffe dieser Seite werden auch im Glossar definiert:
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