Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung 
Die BITV wurde am 22.9.2011 außer Kraft gesetzt. Mit der BITV 2.0 wurden insbesondere neue anzuwendende Standards bestimmt.
Die Bedingungen der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung sind thematisch in 14 Anforderungen gegliedert. Auf dieser Seite finden Sie die Bedingungen der Anforderung 1 ("Textäquivalente und -alternativen"). Mit der nachstehenden Auswahlliste können Sie ein anderes Kriterium für die Anzeige auswählen.
BITV-Bedingung | Wortlaut und Schaltflächen zur Bedingung |
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1.1 | Für jedes Nicht-Text-Element ist ein äquivalenter Text bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für: Bilder, graphisch dargestellten Text einschließlich Symbolen, Regionen von Imagemaps, Animationen (z. B. animierte GIFs), Applets und programmierte Objekte, Zeichnungen, die auf der Verwendung von Zeichen und Symbolen des ASCIICodes basieren ASCII-Zeichnungen), Frames, Scripts, Bilder, die als Punkte in Listen verwendet werden, Platzhalter-Graphiken, graphische Buttons, Töne (abgespielt mit oder ohne Einwirkung des Benutzers), Audio-Dateien, die für sich allein stehen, Tonspuren von Videos und Videos. Diese Bedingung finden Sie auch in den folgenden Tabellen: |
1.2 | Für jede aktive Region einer serverseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen. Diese Bedingung finden Sie auch in den folgenden Tabellen: |
1.3 | Für Multimedia-Präsentationen ist eine Audio-Beschreibung der wichtigen Informationen der Videospur bereitzustellen. Diese Bedingung finden Sie auch in den folgenden Tabellen: |
1.4 | Für jede zeitgesteuerte Multimedia-Präsentation (insbesondere Film oder Animation) sind äquivalente Alternativen (z.B. Untertitel oder Audiobeschreibungen der Videospur) mit der Präsentation zu synchronisieren. Diese Bedingung finden Sie auch in den folgenden Tabellen: |
1.5 | Für jede aktive Region einer clientseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen. Diese Bedingung finden Sie auch in den folgenden Tabellen: |