Die Gestaltung von Software

Nach § 1 Ziffer 3 der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) gelten die Bedingungen der Rechtsverordnung für mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind. Im Klartext heißt das, dass alle IT-Anwendungen, ob Web-basiert oder nicht, barrierefrei zu gestalten sind. Für Web-basierte Informationsangebote können die in der Anlage 1 der BITV aufgeführten Kriterien ohne Abstriche angewandt werden. Wie sieht es aber bei CD-ROMs, DVD usw., die mit anderen Programmiersprachen geschrieben wurden und als Anwendung auf PCs laufen? Hierfür liefert die BITV selbst keine Kriterien. Dennoch sind von allen großen Software-Anbietern, ob Microsoft, Sun Microsystems oder IBM, Richtlinien für die Zugänglichkeit herausgegeben worden. Da die meisten Hilfsmittel blinder und sehbehinderter Anwender auf Windows-PCs laufen, sind die Richtlinien von Microsoft für die Betriebssystemfamilie Windows besonders wichtig. Im folgenden finden Sie Beiträge, die auf die barrierefreie Gestaltung von Anwendungen, die nicht mit einem Browser zu lesen sind, eingehen.

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