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Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Vergleich zwischen WCAG 2.0 und BITV 2.0

Auf dieser Seite können Sie einzelne Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0 mit einzelnen Bedingungen der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 vergleichen.

Hinweis: In der WCAG 2.0 sind einzelne Erfolgskriterien mit Anmerkungen ergänzt. Diese finden sich nicht unbedingt in der BITV 2.0 wieder, sondern in der Begründung zur BITV 2.0.

Gegenüberstellung: 1.4.9 Bilder eines Textes (keine Ausnahme)
WCAG 2.0BITV 2.0 (Anlage 1 / Priorität II)

Prinzip 1: Wahrnehmbar — Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können.

Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit — Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so darzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzern wahrgenommen werden können.

Richtlinie 1.4 Unterscheidbar: Machen Sie es Benutzern leichter, Inhalt zu sehen und zu hören einschließlich der Trennung von Vorder- und Hintergrund.

Anforderung 1.4

Nutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorder- und Hintergrund so weit wie möglich zu erleichtern.

1.4.9 Bilder eines Textes (keine Ausnahme): Bilder eines Textes werden nur rein dekorativ benutzt oder dann, wenn eine bestimmte Präsentation von Text Unentbehrlich für die zu vermittelnden Informationen ist. (Stufe AAA)

Anmerkung:Wortbildmarken (Text, der Teil eines Logos oder Markennamens ist) werden als unentbehrlich betrachtet.

1.4.9 Schriftgrafiken

Schriftgrafiken werden ausschließlich zur Dekoration verwendet oder in Fällen, in denen eine bestimmte Textpräsentation eine wesentliche Voraussetzung für die Vermittlung der Informationen ist.

Aus der Begründung zur BITV 2.0

Firmenzeichen (Text, der Teil eines Logos oder Markennamens ist) gelten als wesentlich.

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