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Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Vergleich zwischen WCAG 2.0 und BITV 2.0

Auf dieser Seite können Sie einzelne Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0 mit einzelnen Bedingungen der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 vergleichen.

Gegenüberstellung: 1.4.6 Kontrast (erhöht)
WCAG 2.0BITV 2.0 (Anlage 1 / Priorität II)

Prinzip 1: Wahrnehmbar — Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können.

Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit — Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so darzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzern wahrgenommen werden können.

Richtlinie 1.4 Unterscheidbar: Machen Sie es Benutzern leichter, Inhalt zu sehen und zu hören einschließlich der Trennung von Vorder- und Hintergrund.

Anforderung 1.4

Nutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorder- und Hintergrund so weit wie möglich zu erleichtern.

1.4.6 Kontrast (erhöht): Die visuelle Präsentation von Text und Bildern eines Textes hat ein Kontrastverhältnis von mindestens 7:1, mit folgenden Ausnahmen: (Stufe AAA)

  • Großer Text:Großer Text und Bilder von großem Text haben ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1;
  • Nebensächlich:Für Text oder Bilder eines Textes, die Teil eines inaktiven Bestandteils der Benutzerschnittstelle, rein dekorativ, für niemanden sichtbar oder Teil eines Bildes sind, welches signifikanten anderen visuellen Inhalt enthält, gibt es keine Kontrastanforderung.
  • Wortbildmarken:Text, der Teil eines Logos oder eines Markennamens ist, hat keine Mindest-Kontrastanforderungen.

1.4.6 Kontrast

Bei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund- und Hintergrundfarbe mindestens 7 : 1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 : 1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken,

  • die Teil einer inaktiven Komponente der Benutzerschnittstelle sind,
  • die rein dekorativ sind,
  • bei denen es sich um nebensächlichen Text in einem Bild handelt oder
  • die für die Nutzerin oder den Nutzer nicht sichtbar sind.
  • Für Text, der Bestandteil eines Logos oder eines Markennamens ist, gelten ebenfalls keine Anforderungen an den Mindestkontrast.

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© Jan Eric Hellbusch (2001-2012)