Sprungmarken
Sie sind hier:
 

Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Vergleich zwischen WCAG 2.0 und BITV 2.0

Auf dieser Seite können Sie einzelne Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0 mit einzelnen Bedingungen der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 vergleichen.

Hinweis: In der WCAG 2.0 sind einzelne Erfolgskriterien mit Anmerkungen ergänzt. Diese finden sich nicht unbedingt in der BITV 2.0 wieder, sondern in der Begründung zur BITV 2.0.

Gegenüberstellung: 1.4.7 Leiser oder kein Hintergrund-Audioinhalt
WCAG 2.0BITV 2.0 (Anlage 1 / Priorität II)

Prinzip 1: Wahrnehmbar — Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können.

Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit — Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so darzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzern wahrgenommen werden können.

Richtlinie 1.4 Unterscheidbar: Machen Sie es Benutzern leichter, Inhalt zu sehen und zu hören einschließlich der Trennung von Vorder- und Hintergrund.

Anforderung 1.4

Nutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorder- und Hintergrund so weit wie möglich zu erleichtern.

1.4.7 Leiser oder kein Hintergrund-Audioinhalt: Für aufgezeichneten, reinen Audioinhalt, der (1) hauptsächlich Sprache im Vordergrund enthält, (2) kein Audio-CAPTCHA oder ein Audio-Logo ist und (3) bei dem es sich nicht um eine Vokalisierung handelt, die hauptsächlich als musikalischer Ausdruck bestimmt ist wie beispielsweise Singen oder Rappen, gilt mindestens eines der Folgenden: (Stufe AAA)

  • Kein Hintergrund:Der Audioinhalt enthält keine Hintergrundgeräusche.
  • Abschalten:Die Hintergrundgeräusche können abgeschaltet werden.
  • 20 dB:Die Hintergrundgeräusche sind mindestens 20 Dezibel leiser als der Sprachinhalt im Vordergrund mit der Ausnahme von gelegentlichen Geräuschen, die nur 1 oder 2 Sekunden andauern.

Anmerkung:Gemäß der Definition von "Dezibel" sind Hintergrundgeräusche, die diese Anforderung erfüllen, ungefähr viermal so leise wie der Sprachinhalt im Vordergrund.

1.4.7 Hintergrundgeräusche

Aufgezeichnete Audio-Inhalte, die im Vordergrund Sprache enthalten, haben keine oder abschaltbare Hintergrundgeräusche. Hintergrundgeräusche sind mindestens 20 Dezibel leiser als die sprachlichen Inhalte im Vordergrund, sofern es sich nicht um nur gelegentliche Toneffekte handelt, die ein oder zwei Sekunden dauern. Audio-Inhalte, die ein Audio-CAPTCHA oder Audio-Logo sind, sowie Audio-Inhalte, bei denen es vorrangig um den musikalischen Ausdruck geht, sind hiervon ausgenommen.

Aus der Begründung zur BITV 2.0

Hintergrundton, der dieser Anforderung entspricht, hat etwa ein Viertel der Lautstärke des Sprachinhalts im Vordergrund. Audio-Inhalt, bei dem es vorrangig um den musikalischen Ausdruck geht, kann z. B. der Mitschnitt eines Gesangs sein.

Erläuterungen

Funktionsleiste

Druckversion

per E-Mail empfehlen


Diesen Link twittern

diese Seite Ihren XING-Kontakten zeigen

Glossareinträge

Die folgenden Begriffe dieser Seite werden auch im Glossar definiert:

Blättern zur nächsten oder vorherigen Seite

Unterstützung für Ihre Arbeit

Intern: über diesen Webauftritt
zur Entstehung und Motivation.
Intern: Glossar
wichtige Begriffe der Barrierefreiheit.
Intern: Suchfunktion
erweiterte Suche.
Intern: Gesamtübersicht
alle Inhalte auf einem Blick.
Werbung

Neuerscheinung

"Barrierefreiheit verstehen und umsetzen" von Jan Eric Hellbusch und Kerstin Probiesch

Seitenabschluss

© Jan Eric Hellbusch (2001-2012)