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Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Vergleich zwischen WCAG 2.0 und BITV 2.0

Auf dieser Seite können Sie einzelne Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0 mit einzelnen Bedingungen der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 vergleichen.

Hinweis: In der WCAG 2.0 sind einzelne Erfolgskriterien mit Anmerkungen ergänzt. Diese finden sich nicht unbedingt in der BITV 2.0 wieder, sondern in der Begründung zur BITV 2.0.

Gegenüberstellung: 2.4.9 Linkzweck (reiner Link)
WCAG 2.0BITV 2.0 (Anlage 1 / Priorität II)

Prinzip 2: Bedienbar — Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein.

Prinzip 2: Bedienbarkeit — Die Komponenten der Benutzerschnittstelle und die Navigation müssen bedient werden können.

Richtlinie 2.4 Navigierbar: Stellen Sie Mittel zur Verfügung, um Benutzer dabei zu unterstützen zu navigieren, Inhalte zu finden und zu bestimmen, wo sie sich befinden.

Anforderung 2.4

Der Nutzerin oder dem Nutzer sind Orientierungs- und Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten zur Verfügung zu stellen.

2.4.9 Linkzweck (reiner Link): Es gibt einen Mechanismus, um den Zweck jedes Links durch den Linktext allein zu erkennen, außer der Linkzweck wäre Mehrdeutig für Benutzer im Allgemeinen. (Stufe AAA)

2.4.9 Zweck eines Links

Ziel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich.

Aus der Begründung zur BITV 2.0

Die WCAG 2.0 lassen bei dieser Bedingung eine Ausnahme zu (wenn Ziel und Zweck eines Links für alle Nutzerinnen und Nutzer unklar wären), die nicht in die Anlage 1 übernommen wurde. Ziel dieser Abweichung ist es, die Bereitstellung von Informationen zu Ziel und Zweck eines Links insbesondere für lern- und geistig behinderte Nutzerinnen und Nutzer sicherzustellen, die keinen Screenreader benutzen.

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