Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Europäische RICHTLINIE 2016/2102

Die Europäische Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ist an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtet mit dem Ziel, die Anforderungen der Barrierefreiheit an Webseiten, Dokumenten und Software wie mobile Apps europaweit zu vereinheitlichen. In Deutschland wurden die Vorgaben auf Bundesebene im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in der Barrierefreie-Informationstechnik-verordnung – BITV 2.0 umgesetzt. Auf Länderebene wurden die Vorgaben größtenteils in den Gleichstellungsgesetzen und IT-Verordnungen der Länder berücksichtigt.

Die Extern: vollständige Richtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Richtlinie wurde durch drei Durchführungsbeschlüssse flankiert:

Die Europäische Richtlinie 2016/2102 besteht aus 56 Begründungen und 15 Artikeln. Nachstehend werden nur die Artikel aufgeführt:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Im Hinblick auf die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts ist der Zweck dieser Richtlinie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu den Barrierefreiheitsanforderungen für die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, damit diese Websites und mobilen Anwendungen für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich gestaltet werden.

(2) Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass Websites — unabhängig von dem für den Zugang genutzten Gerät — und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen müssen.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Websites und mobile Anwendungen:

  1. Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen;
  2. Websites und mobile Anwendungen von NRO, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:

  1. Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle wahrgenommenen Aufgaben erforderlich;
  2. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
  3. live übertragene zeitbasierte Medien;
  4. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
  5. Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
  6. Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund
    1. der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (z.B. Kontrast) oder
    2. der Nichtverfügbarkeit automa tisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;
  7. Inhalte von Extranets und Intranets, d.h. Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind, die vor dem … 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende Überarbeitung erfahren;
  8. Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, d.h., die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.

(5) Die Mitgliedstaaten können Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

Artikel 2 Mindestharmonisierung

Die Mitgliedstaten können gemäß dem Unionsrecht Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, die über die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen hinausgehen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "öffentliche Stelle" den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, sofern diese Verbände zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
  2. "mobile Anwendungen" Anwendungssoftware, die von öffentlichen Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte (mobile Betriebssysteme) oder die Hardware selbst;
  3. "Norm" eine Norm im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
  4. "europäische Norm" eine europäische Norm im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
  5. "harmonisierte Norm" eine harmonisierte Norm im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
  6. "zeitbasierte Medien" folgende Arten von Medien: nur Audio, nur Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial;
  7. "Stücke aus Kulturerbesammlungen" Gegenstände in privatem oder öffentlichem Besitz, die von historischem, künstlerischem, archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt werden;
  8. "Messdaten" die quantifizierten Ergebnisse der Überwachungstätigkeit zur Überprüfung, ob die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen die in Artikel 4 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Sie erfassen sowohl quantitative Informationen über die geprüften Websites und mobilen Anwendungen (Zahl von Websites und Anwendungen sowie gegebenenfalls Anzahl der Besucher oder Nutzer usw.) als auch quantitative Informationen über den Grad der Barrierefreiheit.

Artikel 4 Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.

Artikel 5 Unverhältnismäßige Belastung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in einem Ausmaß anwenden, dass diese Anforderungen für die Zwecke des genannten Artikels keine unverhältnismäßige Belastung für die öffentlichen Stellen bewirken.

(2) Um zu bewerten, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffende öffentliche Stelle den einschlägigen Umständen Rechnung trägt, wozu unter anderem Folgendes gehört:

  1. Größe, Ressourcen und Art der betreffenden öffentlichen Stelle und
  2. die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website bzw. der betreffenden mobilen Anwendung zu berücksichtigen sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels nimmt die betreffende öffentliche Stelle die erste Bewertung, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, vor.

(4) Nimmt eine öffentliche Stelle für eine bestimmte Website oder mobile Anwendung nach der Durchführung einer Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme in Anspruch, so erläutert sie in der Erklärung gemäß Artikel 7, welche Teile der Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden konnten, und schlägt gegebenenfalls barrierefrei zugängliche Alternativen vor.

Artikel 6 Vermutung der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen

(1) Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen entsprechen, deren Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.

(2) Wurden keine Referenzen von harmonisierten Normen gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlicht, so wird bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die technischen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, die durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon erfasst werden, erfüllen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen und einen mit der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) zumindest gleichwertigen Grad der Zugänglichkeit gewährleisten.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. Wurden keine Referenzen von harmonisierten Normen gemäß Absatz 1 veröffentlicht, so wird der erste dieser Durchführungsrechtsakte bis zum 23. Dezember 2018 erlassen.

(3) Wurden keine Referenzen von harmonisierten Norm gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlicht, so wird bei Inhalten von Websites, die die einschlägigen Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) oder Teile davon erfüllen, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon erfasst werden, erfüllen.

Wurden keine Referenzen von harmonisierten Norm gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlicht und liegen keine technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vor, so wird bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die einschlägigen Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) oder Teile davon erfüllen, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon erfasst werden, erfüllen.

(4) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zur Änderung des Absatzes 3 dieses Artikels durch Aktualisierung der Bezugnahmen auf die europäische Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) zu erlassen, um auf eine jüngere Fassung dieser Norm oder auf eine europäische Norm zu deren Ersetzung Bezug zu nehmen, falls diese Fassung oder Norm die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt und einen mit der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) zumindest gleichwertigen Grad an Zugänglichkeit gewährleistet.

Artikel 7 Zusätzliche Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit dieser Richtlinie bereitstellen und diese regelmäßig aktualisieren.

Bei Websites wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und auf der entsprechenden Website veröffentlicht.

Bei mobilen Anwendungen wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und muss auf der Website der öffentlichen Stelle, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein.

Die Erklärung enthält Folgendes:

  1. eine Erläuterung zu den Teilen des Inhalts, die nicht barrierefrei zugänglich sind, und zu den Gründen für diese Unzugänglichkeit sowie gegebenenfalls zu den vorgesehenen barrierefrei zugänglichen Alternativen;
  2. eine Beschreibung und eine Verlinkung des Feedback-Mechanismus, mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel ihrer Website oder mobilen Anwendung bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 mitteilen und die gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 5 ausgenommenen Informationen anfordern können;
  3. einen Link zu dem in Artikel 9 beschriebenen Durchsetzungsverfahren, das in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf die Mitteilung oder die Anfrage in Anspruch genommen werden kann.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Stellen auf Mitteilungen oder Anfragen innerhalb einer vernünftigen Frist angemessen reagieren.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 2 erlassen. Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens bis zum 23. Dezember 2018 an.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 auf andere als die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Websites oder mobilen Anwendungen und insbesondere auf Websites oder mobile Anwendungen, die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über den barrierefreien Zugang unterliegen, zu erleichtern.

(4) Die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern Schulungsprogramme im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen für die einschlägigen Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen; die Programme sollen die Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen im Hinblick auf die Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung barrierefrei zugänglicher Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen schulen.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, deren Vorteile für Nutzer und Inhaber von Websites und mobilen Anwendungen und die Möglichkeit gemäß diesem Artikel, Feedback bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu erteilen, zu sensibilisieren.

(6) Für die Zwecke der Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 8 erleichtert die Kommission die Zusammenarbeit auf Unionsebene der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren zwischen ihnen und die Überprüfung der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Überwachungsmethode, der marktbezogenen und technologischen Entwicklungen und der Fortschritte beim barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen.

Artikel 8 Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen periodisch, inwieweit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen, und wenden dabei die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Überwachungsmethode an.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Methode für die Überwachung, ob Websites und mobile Anwendungen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen. Diese Methode muss transparent, übertragbar, vergleichbar, reproduzierbar und leicht zu handhaben sein. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens am 23. Dezember 2018 an.

(3) Die in Absatz 2 genannte Überwachungsmethode kann Sachverständigenanalyse berücksichtigen und umfasst Folgendes:

  1. Angaben zur Häufigkeit der Prüfungen sowie zur Auswahl von Stichproben der Websites und mobilen Anwendungen, die zu überwachen sind;
  2. bei Websites Stichproben von Webseiten und der Inhalte dieser Seiten;
  3. bei mobilen Anwendungen die zu prüfenden Inhalte unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der ersten Freigabe der Anwendung und der nachfolgenden Updates der Funktionalitäten;
  4. eine Erläuterung, auf welche Weise die Erfüllung oder Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 ausreichend nachzuweisen ist, gegebenenfalls unter direkter Bezugnahme auf die einschlägigen Beschreibungen in der harmonisierten Norm bzw. — falls eine solche nicht existiert — in den in Artikel 6 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen oder in der in Artikel 6 Absatz 3 genannten europäischen Norm, und
  5. bei Feststellung von Mängeln einen Mechanismus zur Bereitstellung von Daten und Informationen über die Einhaltung der in Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in einem Format, das von öffentlichen Stellen verwendet werden kann, um die Mängel zu beheben, und
  6. angemessene Vorkehrungen, einschließlich, falls erforderlich, Beispielen und Leitlinien, für automatische und manuelle Tests und Tests der Benutzerfreundlichkeit, in Kombination mit den Einstellungen für die Probenahme, in einer Weise, die mit der Häufigkeit der Prüfungen und der Berichterstattung vereinbar ist.

(4) Spätestens ab dem 23. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten. Dieser Bericht wird auf der Grundlage der in Absatz 6 dieses Artikels genannten Modalitäten für die Berichterstattung erstellt. Der Bericht enthält auch Informationen über die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens gemäß Artikel 9.

(5) In Zusammenhang mit den gemäß Artikel 7 angenommenen Maßnahmen enthält der erste Bericht auch Folgendes:

  1. eine Beschreibung der von den Mitgliedstaaten erstellten Mechanismen zur Beratung mit den einschlägigen Interessenträgern über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen,
  2. Verfahren für die Veröffentlichung von Entwicklungen der Politik bezüglich der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen,
  3. die in Bezug auf die Herstellung der Konformität mit den Vorschriften zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse und
  4. Informationen über Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen.

Wenn die Mitgliedstaaten bei den in Unterabsatz 1 genannten Elementen wesentliche Änderungen vorgenommen haben, nehmen sie Informationen über die Änderungen in ihre nachfolgenden Berichte auf.

(6) Die Inhalte sämtlicher Berichte, die nicht die geprüften Websites, mobilen Anwendungen oder öffentlichen Stellen auflisten müssen, werden in einem zugänglichen Format veröffentlicht. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens am 23. Dezember 2018 an.

(7) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 23. September 2018 darüber, welche Stelle benannt wurde, um die Überwachung und Berichterstattungsfunktionen durchzuführen.

Artikel 9 Durchsetzungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit eines angemessenen und wirksamen Durchsetzungsverfahrens, um die Einhaltung dieser Richtlinie in Bezug auf die Anforderungen in Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Durchsetzungsverfahren vorhanden ist, wie z.B. die Möglichkeit, sich an einen Ombudsmann zu wenden, um eine wirksame Behandlung der erhaltenen Mitteilungen oder Anträge gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten und um die Bewertung gemäß Artikel 5 zu überprüfen.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 23. September 2018 darüber, welche Stelle für die Durchsetzung dieser Richtlinie zuständig ist.

Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4 an die Kommission erfolgt für einen unbefristeten Zeitraum ab dem 23. Juni 2017.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission von den einzelnen Mitgliedstaaten benannte Sachverständige gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein gemäß Artikel 6 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 11 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 23. September 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften wie folgt an:

  1. auf Websites öffentlicher Stellen, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019;
  2. auf alle Websites öffentlicher Stellen, die nicht unter Buchstabe a fallen: ab dem 23. September 2020;
  3. auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: ab dem 23. Juni 2021.

Artikel 13 Überprüfung

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie bis zum 23. Juni 2022. Bei dieser Überprüfung wird den Berichten der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der in Artikel 8 beschriebenen Überwachung und über die Inanspruchnahme des in Artikel 9 beschriebenen Durchsetzungsverfahrens Rechnung getragen. Sie enthält ferner eine Überprüfung der technologischen Fortschritte, die den barrierefreien Zugang zu bestimmten Arten von Inhalten, die aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, einfacher gestalten könnten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden in einem zugänglichen Format veröffentlicht.

Artikel 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.