Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Konformität nach WCAG 2.1 geschrieben von Jan Hellbusch (2014)zuletzt bearbeitet in

Regeln für Konformitätserklärungen

Eine Konformitätserklärung ist eine freiwillige schriftliche Bewertung, die aussagt, ob eine Webseite den gestellten Anforderungen genügt. Grundsätzlich ist der Gegenstand einer Konformitätserklärung nicht festgelegt. Bezogen auf Webseiten kann sie sich beispielsweise auf die Qualität der Webseiten selbst oder auf Arbeitsprozesse, die Qualifikation von Mitarbeitern und/oder Software beziehen. Die Konformitätserklärung sollte auf der Basis festgelegter Normen vorgenommen werden.

Zu den Qualitätsmerkmalen einer Webseite gehört auch die Barrierefreiheit. Die Barrierefreiheit wird in verschiedenen Regelwerken beschrieben. Generell sind die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 für Webseiten, Dokumente und Software maßgebend. In Europa und in Deutschland sind die Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit durch die EN 301549 festgelegt; die Konformität zur EN 301549 wird in Anhang C der Norm beschrieben und umfasst sowohl die Anforderungen aus den WCAG 2.1 als auch weitergehende Anforderungen vor allem für Software.

Eine Konformitätserklärung gibt Auskunft darüber, inwieweit eine Webseite die gestellten Anforderungen erfüllt und wird üblicherweise vom Anbieter, von einem Gutachter oder von einem sonstigen Dienstleister erstellt. Für Webseiten wird eine Konformitätserklärung eigentlich immer die Konformität zur WCAG 2.1 oder WCAG 2.0 belegen. Eine Konformitätserklärung für Webseiten unterliegt darüber hinaus immer den fünf Konformitätsbedingungen der WCAG 2.1 und wird beispielsweise verbindlich aussagen, welche Konformitätsstufe eine Webseite erreicht.

Anforderungen in den WCAG 2.1

Für die Konformitätserklärung geben die WCAG 2.1 nur wenige Eckdaten für eine Konformitätserklärung vor. Die Eckdaten beziehen sich allesamt auf die Webseiten als Ergebnis und nicht auf die Qualität von Prozessen und Ressourcen:

  1. Die Konformitätserklärung muss ein Datum aufweisen. Das Datum kann zum Ausdruck bringen, seit wann die Inhalte auf Konformität zur WCAG 2.1 qualitätsgesichert werden oder wann eine solche Überprüfung zuletzt vorgenommen wurde.
  2. Die zugrunde gelegte Norm muss benannt werden. Es gehört bei einer Konformitätserklärung für eine Webseite dazu, die angewandte Richtlinie unter Angabe einer URI zu benennen. Dies kann die WCAG 2.1 oder die WCAG 2.0 sein.
  3. Die erreichte Konformitätsstufe muss angegeben werden. Obwohl die meisten Standards nur eine Konformitätsstufe haben, so weisen sowohl die WCAG 2.1 als auch die WCAG 2.0 drei Konformitätsstufen A, AA und AAA auf. Deswegen muss eine Konformität zu den WCAG 2.1 beziehungsweise zu den WCAG 2.0 die erreichte Konformitätsstufe explizit angeben. Wenn Erfolgskriterien, die über die Anforderungen einer Konformitätsstufe hinausgehen, ebenfalls erfüllt wurden, dann können diese zusätzlich benannt werden.
  4. Die Webseiten, auf die sich eine Konformitätserklärung bezieht, müssen angegeben werden. Grundsätzlich kann Konformität nur für einzelne Webseiten erklärt werden. Wenn die Konformitätserklärung auf mehrere Webseiten, bestimmte Subdomains eines Webauftritts oder einen ganzen Webauftritt angewandt werden kann, dann sollten die einzelnen URIs oder die Bereiche des Webauftritts aufgelistet werden.
  5. Zu der Konformitätserklärung gehört auch die Angabe, welche Techniken im Browser unterstützt beziehungsweise eingeschaltet sein müssen, um die Webseiten barrierefrei nutzen zu können. Dabei geht es darum, ob CSS, JavaScript, SVG oder eine andere Technik für die barrierefreie Nutzung vorausgesetzt werden und nicht darum, ob eine bestimmte Browserversion oder Assistenztechnologie benötigt wird. Gleichwohl können die Testwerkzeuge einschließlich Browser und Assistenztechnologien, die für die Überprüfung der Konformität einer Webseite eingesetzt wurden, ergänzend aufgelistet werden.

Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten für eine Konformitätserklärung. In den unterstützenden Dokumenten zur WCAG 2.1 werden Extern, englischsprachig: einige Beispiele aufgeführt. Im Vordergrund sollten die verwendeten Techniken stehen und nicht der Umgang mit einer Zugangssoftware. Im Fokus steht nicht, wie zum Beispiel blinde Nutzer ihre Assistenztechnologien bedienen sollen, sondern wie Sie als Webanbieter gewährleisten, dass Assistenztechnologien adäquat eingesetzt werden können.

Da in Europa und Deutschland die Konformität zur EN 301549 maßgeblich für die Konformitätsvermutung ist, kann sich die Konformitätserklärung auf Anlage C der EN 301549 beziehen. Für Webseiten und Dokumente wird es kaum Abweichungen zu Konformitätserklärungen nach WCAG 2.1 geben. Für bestimmte Gattungen von Software ist jedoch die EN 301549 breiter aufgestellt als die WCAG 2.1.

Optionale Teile einer Konformitätserklärung

Neben den erforderlichen Angaben können weitere Maßnahmen in einer Konformitätserklärung ergriffen werden, um Nutzern zu helfen. Beispiele sind:

Beim W3C werden einige Extern, englischsprachig: Ressourcen zur Erstellung maschinenlesbarer Metadaten benannt.

Erklärung partieller Konformität

Die WCAG 2.1 lassen eine Erklärung partieller Konformität zu. Das kann dann sinnvoll sein, wenn nicht festgestellt werden kann, wie die Qualität von späteren Inhalten (zum Beispiel in einem Redaktionssystem, in einer E-Mail-Anwendung oder in eingeblendeter Werbung eines Drittanbieters) sein wird. Dabei können solche Inhalte die Barrierefreiheit der gesamten Webseite beeinflussen. Es werden zwei alternative Vorgehensweisen vorgeschlagen:

  1. Wenn die zukünftigen Inhalte auf Konformität geprüft und repariert werden können, kann die Konformitätserklärung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Fehler müssen dabei innerhalb von zwei Arbeitstagen behoben werden.
  2. Eine Erklärung partieller Konformität beschreibt, dass die Webseite nicht konform ist, aber konform sein würde, wenn bestimmte Inhalte aus der Konformitätsbewertung ausgeklammert würden. Eine solche Erklärung partieller Konformität
    • darf sich nicht auf Inhalte beziehen, die in der Kontrolle des Anbieters sind, und
    • muss die ausgeklammerten Bereiche so benennen, dass jeder sie identifizieren kann.

Eine Webseite kann deshalb nicht eine Erklärung partieller Konformität enthalten, nur weil Inhalte nach der Erstveröffentlichung der Webseite in ein Redaktionssystem eingestellt werden. Solche Inhalte unterliegen der Kontrolle der Autoren beziehungsweise des Anbieters. Wenn aber ein Redaktionssystem Inhalte aus diversen Quellen aggregiert und präsentiert, die Qualität der Inhalte aber nicht durch den Anbieter kontrolliert werden können, dann ist eine Erklärung partieller Konformität für konkrete Inhalte zulässig.