Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Konformität nach WCAG 2.1 geschrieben von Jan Hellbusch (2014)zuletzt bearbeitet in

WCAG-EM im Überblick

Der Gegenstand einer Konformitätsbewertung ist die Feststellung, inwieweit ein Webauftritt festgelegten Anforderungen entspricht. Im Hinblick auf barrierefreies Webdesign geben die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 mit den Erfolgskriterien und den Konformitätsbedingung vor, wie eine einzelne Webseite auf Barrierefreiheit geprüft wird.

Die WCAG 2.1 beschreibt nicht, wie die Barrierefreiheit eines kompletten Webauftritts bewertet werden kann. Diese Vorgehensweise wird in einem zusätzlichen, nicht normativen Dokument, die Extern, englischsprachig: Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0, beschrieben. Das Dokument beschreibt Best-Practice-Vorgehensweisen, weist auf typische Fehler bei Konformitätsbewertungen hin und unterstützt bei der Erreichung vergleichbarer Ergebnisse.

Die WCAG-EM beschreibt den Prozess der Bewertung in fünf Schritten:

Schritt 1: Bewertungsumfang

Bevor die Prüfung eines Webauftritts begonnen werden kann, sollten sich Prüfer und Auftraggeber über den Bewertungsumfang einig sein. Eine erste Sichtung des Webauftritts kann viele Einsichten liefern, die für eine gründliche Erkundung des Webauftritts (Schritt 2) wichtig sind. Dem Grunde nach geht es bei der ersten Sichtung natürlich darum, Fehleinschätzungen zu vermeiden und möglichst übereinstimmende Erwartungen zum Umfang der Prüfung zwischen Auftraggeber und Prüfer zu erreichen.

Drei Aspekte müssen bei der Sichtung des zu prüfenden Webauftritts besonders beachtet werden:

  1. Zunächst sollten die Bereiche des Webauftritts festgelegt werden, die bei der Prüfung berücksichtigt werden sollen. Ziel dabei ist, eine Liste von Webseiten, Webseitenbereiche und so weiter zu erstellen, die eine repräsentative Seitenauswahl ermöglichen. Gleichzeitig sollten auch diejenigen Bereiche des Webauftritts benannt werden, die von der Prüfung ausgeschlossen werden.
  2. Darüber hinaus muss gemäß
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