
Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten
Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) aus 2002 ist nicht mehr in Kraft; sie wurde von der
BITV 2.0 in 2011 ersetzt. Dennoch kann es sein, dass sich andere Regelwerke auf die ursprüngliche Fassung der BITV beziehen.
Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem § 11 Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung — BITV) trat am 24. Juli 2002 in Kraft. Die Verordnung galt für alle öffentlich zugänglichen Webseiten der Bundesverwaltung. Ziel der BITV war es, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Webseiten so zu verbessern, dass Menschen mit Behinderungen die Informationsangebote ohne Erschwernisse nutzen können. Die BITV regelte u.a. den sachlichen Geltungsbereich, die einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen und die Umsetzungsfristen für die anzuwendenden Standards.
Die BITV galt nur für die Bundesverwaltung in Deutschland. Auf Länder- und kommunaler Ebene greifen Landesgleichstellungsgesetze und ggf. länderspezifische Verordnungen. Privatwirtschaftliche Webseiten waren auf der Grundlage der BITV nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet, jedoch bietet das
Behindertengleichstellungsgesetz das Instrument der Zielvereinbarung.
Die Kriterien für ein barrierefreies Webdesign werden durch die technischen Standards bestimmt. In der Anlage 1 der BITV wurde eine Übersetzung der Web Content Accessibility Guidelines 1.0 als technischer Standard geboten. Der Standard besteht aus
14 Anforderungen und insgesamt
66 einzelne Bedingungen.
Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung wurde in 2011 durch die BITV 2.0 ersetzt. Die BITV in der Fassung vom 17. Juli 2002 gilt auf Bundesebene also nicht.
Die Bundesländer und auch manche Organisationen haben z.T. die anzuwendenden technischen Standards aus der BITV als eigene Richtlinien übernommen. Diese Richtlinien gehen zurück auf die WCAG 1.0 aus dem Jahr 1999 und sind als technisch überholt anzusehen. Das W3C hat bereits 2008 neue,
aktualisierte Webstandards zur Barrierefreiheit veröffentlicht, welche in der BITV 2.0 übernommen wurden.
Die BITV wies im Übrigen zwei Anlagen auf:
Entstehung der BITV von Karsten Warnke.Zur BITV gehörte auch die
Begründung mit weiteren Angaben zum Verständnis der Verordnung.
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Die Verordnung gilt für:
der Behörden der Bundesverwaltung.
Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass
(1) Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.
(2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes richten.
(3) Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.
Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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