Am 1. Mai 2002 erhielt die Barrierefreiheit im World Wide Web auch in Deutschland ein gesetzliches Fundament. Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz werden die Rechte behinderter Menschen entsprechend des Artikels 3 Abs. 3 unseres Grundgesetzes ("Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden") auch für elektronische Informationsangebote wie das WWW und grafische Programmoberflächen (z.B. CD-ROMs und DVDs) geregelt.
Das neue Gesetz wird auch Folgen für das Webdesign haben. Im Gesetzestext ist der relevante Paragraph:
(1) Träger öffentlicher Gewalt [...] gestalten ihre Internetauftritte und -angebote [...] nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung [...] nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten [...], die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.
(Die ausgeklammerten Textpassagen beziehen sich im Übrigen auf grafische Programmoberflächen (Software) sowie auf verwaltungstechnische Maßgaben.)
Die im § 11 BGG genannte Verordnung wurde am 24. Juli 2002 als "Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)" vom Bundesinnenministerium veröffentlicht. Ziel der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung ist, WWW-Seiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Zunächst werden für Träger öffentlicher Gewalt (Bundesverwaltung) die Rahmenbedingungen in der BITV bestimmt, aber mittels des Instruments der Zielvereinbarung soll auf breiter Basis das barrierefreie Design in elektronischen Medien erreicht werden.
Die Rechtsverordnung zum § 11 Behindertengleichstellungsgesetz betrifft zunächst WWW-Seiten, öffentlich zugängliche Intranetseiten und grafische Programmoberflächen, etwa auf CD-ROMs oder DVDs (§ 1 BITV).
Nicht Gegenstand der Verordnung sind z.B. elektronisch bereitgestellte Informationen, die ausschließlich innerhalb einer Organisation zugänglich sind. Der Anspruch behinderter Arbeitnehmer auf Barrierefreiheit gegenüber dem Arbeitgeber wird im SGB IX (§ 81) geregelt. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers kann vor Gericht durchgesetzt werden.
Da das BGG ein Antidiskriminierungs-Gesetz ist, das die Barrierefreiheit in vielen Bereichen des Lebens für Menschen mit den unterschiedlichsten Behinderungen betrifft, wird bezüglich Design im Web a priori keine Einschränkung nach Behinderungsarten gemacht. In § 2 BITV wird lediglich auf die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen, die die Nutzung des Internets durch behinderte Menschen ermöglichen, Bezug genommen. Entscheidend ist hier, dass Barrierefreiheit den uneingeschränkten Zugang mit den üblichen (behindertenspezifischen) Hilfsmitteln und ohne fremde Hilfe bedeutet (vgl. § 4 BGG).
Faktisch werden Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen auch durch verschiedene Ursachen am Zugang behindert. Ohne Zweifel sind dabei Blinde und Sehbehinderte aufgrund der eingesetzten Soft- und Hardware am Ehesten im Nachteil, aber auch andere Behinderungen erfordern spezielle Ein- und Ausgabegeräte. Barrieren entstehen auch am Bildschirm, etwa schwache Kontraste, komplexe Navigation oder komplexe Sprache. Die technischen Anforderungen sprechen sehr viele Aspekte an, die durch die unterschiedlichsten Behinderungen Barrieren bedeuten können.
Für das Web werden als Standard für die Barrierefreiheit zunächst die
Web Content Accessibility Guidelines 1.0 zugrunde gelegt. Die WCAG1 sind international akzeptiert und finden z.B. auf EU-Ebene ebenfalls Anwendung auf öffentliche Webseiten. Für die BITV wurde eine eigene Fassung des englischsprachigen Originals angefertigt und in der Anlage zur BITV beigefügt.
Die ursprünglichen Zugänglichkeitsrichtlinien sind in drei Prioritätsstufen gegliedert, wobei die Erfüllung der einzelnen Checkpunkte mit den Prioritäten 1 und 2 zur Beseitigung wesentlicher Barrieren erforderlich ist. Diese Checkpunkte sind in der BITV zu Priorität I zusammengefasst worden. Die Checkpunkte aus den englischsprachigen Zugänglichkeitsrichtlinien mit der Priorität 3 sind in der BITV als Priorität II bezeichnet worden.
Um ein barrierefreies Design zu erzielen, schreibt § 3 BITV vor, dass alle genannten Informationsangebote die Bedingungen mit der Priorität I erfüllen müssen. Darüber hinaus sind wichtige Navigationsseiten, wie etwa Einstiegsangebote, Portale, Sitemaps, Übersichtsseiten oder Suchseiten, auch nach den Bedingungen der Priorität II zu erstellen. Gerade Navigationsseiten ermöglichen die grundsätzliche Nutzbarkeit einer gesamten Site - oder eben nicht.
Grundsätzlich müssen nach BITV alle Seiten die Checkpunkte mit der Priorität I erfüllen. Das gilt insbesondere für alle neuen Seiten (einschließlich solcher Seiten, die über redaktionelle Anpassungen hinausgehende Änderungen erfahren). Bei der Freischaltung neuer Seiten muss auch mindestens ein Zugangspfad (Navigationspfad) alle Priorität I-Anforderungen erfüllen. Seiten, die für behinderte Menschen besonders interessant sind (als Beispiele werden Seiten des Bundesarbeitsministeriums und des Behindertenbeauftragten genannt), müssen bis 31. Dezember 2003 mit den Checkpunkten der Priorität I konform sein. Für alle anderen Seiten gilt ebenfalls Priorität I, jedoch mit einer Umsetzungsfrist bis 31. Dezember 2005.
§ 5 BITV legt fest, dass die Rechtsverordnung spätestens nach drei Jahren überprüft wird. Der Stand der Technik ist dabei entscheidend: sowohl die Web-Standards als auch die Leistungsfähigkeit von Software (Browser und andere Zugangssoftware) entwickeln sich ständig weiter. Für die Zugänglichkeitsrichtlinien, die als Grundlage für die technischen Standards in der BITV verwendet wurden, ist bereits seit Juni 2001 eine Entwurfsfassung einer neuen Version online verfügbar (voraussichtlich wird sie in März 2003 als "Web Content Accessibility Guidelines 2. 0" vom W3C verabschiedet).
Auch Erfahrungen derjenigen, die am meisten von der Barrierefreiheit profitieren, sollen über ihre Interessensverbände bei der Überprüfung hinzugezogen werden. Eine Ausweitung der Verordnung auf andere, sich noch in der Entwicklung befindlichen Bereiche des Webs, wie etwa digitale Signaturen oder Informations-Kiosks, ist ebenfalls möglich. Anpassungen der Verordnung sind auch dann möglich wenn
Verbindlich muss zunächst die Bundesverwaltung ihre öffentlich zugänglichen Informationsangebote barrierefrei gestalten. Mit dem Instrument der Zielvereinbarung wird es anerkannten Verbänden (vgl. § 13 Abs. 3 BGG) ermöglicht, Verhandlungen über die Barrierefreiheit ihrer Informationsangebote mit der Wirtschaft einzugehen und zu fordern. Die anerkannten Verbände sind im Zielvereinbarungsregister des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung einzusehen.
Weiterführende Informationen:
Die komplette Rechtsverordnung
als RTF-Datei (118 KB) und gepackt
als ZIP-Datei (13 KB) steht zur Verfügung - besten Dank an
Stephan Rothe!
Lesen Sie,
warum ich mich an die Standards halte und warum das Layout mit
Cascading Style Sheets statt Tabellen oder Frames gestaltet wurde. Sollten Sie Probleme mit dem Layout haben, so finden Sie in der
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