Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und digitale Barrierefreiheit

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) trat am 1. Mai 2002 in Kraft. Das Gesetz konkretisierte zunächst Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ("niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."). Zuletzt in 2018 wurde das Gesetz angepasst, um unter anderem die Vorgaben der Europäischen Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen zu berücksichtigen.

Auf dieser Seite werden nur Aspekte des BGG vorgestellt, die für die barrierefreie Informationstechnik relevant sind. Der vollständige Gesetzestext ist Extern: online verfügbar.

Öffentliche Stellen des Bundes sind nach § 12a BGG zur barrierefreien Umsetzung ihre Websites und mobilen Anwendungen einschließlich der Angebote im Intranet verpflichtet. Mit den "öffentlichen Stellen" sind sowohl Träger öffentlicher Gewalt als auch weitere Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemeint.

Nach § 12a Absatz 6 BGG dürfen öffentliche Stellen von einer barrierefreien Umsetzung absehen, wenn eine barrierefreie Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde. Für die Unverhältnismäßigkeit sind allerdings sehr enge Grenzen gesetzt. Eine unverhältnismäßige Belastung müsste bedeuten, dass eine öffentliche Stelle ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. Nicht zu den berechtigten Gründen zählen beispielsweise fehlende Kenntnisse, fehlende Zeit oder zu geringe Priorität.

Auf Länderebene gelten weitere Landesgleichstellungsgesetze und IT-Verordnungen. Diese können von den Regelungen auf Bundesebene abweichen.

Vorgaben im Überblick

Die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit werden für die öffentlichen Stellen in Deutschland insbesondere durch das Behindertengleichstellungsgesetz zusammen mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 geregelt. Öffentliche Stellen müssen folgende Vorgaben erfüllen:

Abschnitt 2a des BGG: Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen

Abschnitt 2a des BGG umfasst insgesamt fünf Paragraphen:

§ 12 Öffentliche Stellen des Bundes

Öffentliche Stellen des Bundes sind

  1. die Träger öffentlicher Gewalt,
  2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegendeAufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
    1. überwiegend vom Bund finanziert werden,
    2. hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder
    3. ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind, und
  3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
    1. die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird,
    2. die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird,
    3. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
    4. dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.

Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.

§ 12a Barrierefreie Informationstechnik

(1) Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise, spätestens bis zum 23.Juni 2021, gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst.

(2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des § 12d zu erlassenden Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.

(3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

(4) Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

(5) Die Pflichten aus Abschnitt 2a gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen jener öffentlichen Stellen des Bundes nach § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten.

(6) Von der barrierefreien Gestaltung können öffentliche Stellen des Bundes ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden.

(7) Der Bund wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen und mobilen Anwendungen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden,aufgrund von Zielvereinbarungen nach § 5 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.

(8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.

§ 12b Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält

  1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
    1. die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
    2. die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
    3. gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
  2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
  3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der
    1. die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
    2. die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.

(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit

  1. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,
  2. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes, die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. September 2020,
  3. auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes: ab dem 23. Juni 2021.

(4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.

§ 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit

(1) Die obersten Bundesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit

  1. der Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der Intranetangebote, der obersten Bundesbehörden,
  2. der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik.

(2) Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes fürBarrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit

  1. der Websites der öffentlichen Stellen der Länder und
  2. der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen der Länder.

Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie(EU) 2016/2102. Art und Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden.

§ 12d Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen zu erlassen über

  1. diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
  2. die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
  3. die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
  4. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  5. die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
  6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.