Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Erklärung zur Barrierefreiheit

Nach § 12b Behindertengleichstellungsgesetz sind die öffentlichen Stellen des Bundes dazu verpflichtet, eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und Apps zu veröffentlichen. Die Erklärung ist jährlich zu aktualisieren. Ähnliche Regelungen gibt es für die Länder und Kommunen in Deutschland.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss für Webseiten und mobile Apps bereitgestellt werden. Zu Webseiten gehören neben Webauftritte auch Intranets und Extranets ebenso wie Dokumente, die in einem Browser angezeigt werden (§ 2a BITV 2.0). Während für Webseiten eine zentrale Stelle mit einer Erklärung zur Barrierefreiheit von den einzelnen Webseiten verlinkt werden kann, muss die Erklärung zur Barrierefreiheit einer mobilen App an der Stelle bereitgestellt werden, wo die App heruntergeladen wird. Für Webseiten sind außerdem Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Gebärdensprache und in Leichter Sprache auf der Startseite des Webauftritts bereitzustellen (§ 4 BITV 2.0).

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss aus folgenden Bestandteilen bestehen:

  1. Benennung der nicht barrierefreien Teile des Inhalts,
  2. ein barrierefreier Feedbackmechanismus und
  3. Hinweis auf das Schlichtungsverfahren.

Benennung der nicht barrierefreien Teile des Inhalts

Wenn die vollständige Barrierefreiheit der Webseiten oder der App nicht erreicht wurde, müssen die nicht barrierefreien Stellen benannt, die Gründe für die Nicht-Barrierefreiheit erklärt und gegebenenfalls auf barrierefreie Alternativen verwiesen werden. Die Aussage zur Barrierefreiheit von Webseiten oder Apps kann nur durch eine genaue Qualitätssicherung oder ein ausführliches Testen getroffen werden.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist dabei nicht mit der Konformitätserklärung zu verwechseln, die in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 beschrieben wird und insbesondere die Erreichung der Barrierefreiheit dokumentieren soll.

Ein barrierefreier Feedbackmechanismus

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss einen Feedback-Mechanismus enthalten, der es Nutzern ermöglicht, der öffentlichen Stelle bestehende Barrieren mitzuteilen. Der Feedback-Mechanismus muss stets erreichbar und selbstverständlich barrierefrei sein. Ein Link zum Feedback-Mechanismus muss daher von jeder Stelle eines Webauftritts oder einer App leicht auffindbar sein.

Wird der Kontakt über ein Feedback-Mechanismus zur Barrierefreiheit aufgenommen, muss die öffentliche Stelle innerhalb eines Monats Stellung dazu nehmen.

Hinweis auf das Schlichtungsverfahren

Wenn die Behebung von Barrieren auf Webseiten und mobilen Apps der öffentlichen Stellen nicht zur Zufriedenheit des Nutzers erfolgt, kann ein Nutzer die zuständige Schlichtungsstelle nach § 16 BGG anrufen. Über diese Möglichkeit muss die öffentliche Stelle mit passendem Link in der Erklärung zur Barrierefreiheit informieren.

Weitere Informationen zur Erklärung zur Barrierefreiheit

Die europäischen Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit werden im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 beschrieben. Auskünfte erteilt auch die Extern: Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik.