Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Europäische RICHTLINIE 2018/1808

Die Europäische Richtlinie 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten ist an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtet mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen Zugang zu Online- Inhalte-Diensten, dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit herzustellen. Anpassungen im Hinblick auf Barrierefreiheit wurden in Deutschland beispielsweise im Extern: Deutsche-Welle-Gesetz vorgenommen.

Die Extern: vollständige Richtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Europäische Richtlinie betrifft unterschiedliche Themen. Nachstehend wird nur der Text zitiert, der für audiovisuelle Medien relevant ist.

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen ohne unangemessene Verzögerung dafür, dass der Zugang zu Diensten, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, für Menschen mit Behinderungen durch geeignete Maßnahmen stetig und schrittweise verbessert wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mediendiensteanbieter den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen regelmäßig über die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Bericht erstatten. Bis zum 19. Dezember 2022 und anschließend alle drei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Durchführung des Absatzes 1.

(3) Die Mitgliedstaaten ermutigen die Mediendiensteanbieter, Aktionspläne für Barrierefreiheit zu erarbeiten, die auf eine stetige und schrittweise Verbesserung des Zugangs zu ihren Diensten für Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind. Jeder derartige Aktionsplan wird den nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen übermittelt.

(4) Jeder Mitgliedstaat legt eine einzige, auch für Menschen mit Behinderungen leicht zugängliche und öffentlich verfügbare Online-Anlaufstelle fest, über die Informationen bereitgestellt und Beschwerden entgegengenommen werden, die die in diesem Artikel genannten Fragen der Barrierefreiheit betreffen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notfallinformationen, einschließlich öffentlicher Mitteilungen und Bekanntmachungen im Fall von Naturkatastrophen, die der Öffentlichkeit mittels audiovisueller Mediendienste zugänglich gemacht werden, so bereitgestellt werden, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.“