WCAG 2.2 auf einen Blick geschrieben von Jan Hellbusch (2014)zuletzt bearbeitet in
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 bestehen aus vier Prinzipien mit insgesamt 13 Richtlinien. Auf dieser Seite finden Sie eine Beschreibung der Richtlinien. Sie stellt die Zusammenfassung der WCAG 2.2 dar.
Richtlinie 1.1 Textalternativen
Stellen Sie Textalternativen für alle Nicht-Text-Inhalte zur Verfügung, so dass diese in andere vom Benutzer benötigte Formen geändert werden können, wie zum Beispiel Großschrift, Braille, gesprochene Sprache, Symbole oder einfachere Sprache.
Beschreibung zu Richtlinie 1.1
Alle digitalen Inhalte müssen auch in textlicher Form vorhanden sein. Dadurch wird gewährleistet, dass die Inhalte nicht nur auf einem Bildschirm bei Standardeinstellungen dargestellt werden, sondern auch in anderen Formen präsentiert werden können (zum Beispiel Sprachausgaben). Textalternativen müssen insbesondere für Grafiken berücksichtigt werden, was gleichermaßen für Grafiken auf Webseiten, in Dokumenten und Software mit eigener Benutzerschnittstelle gilt. Auch andere eingebettete Objekte wie Multimedia benötigen Textalternativen.
Richtlinie 1.2 Zeitbasierte Medien
Stellen Sie Alternativen für zeitbasierte Medien zur Verfügung.
Beschreibung zu Richtlinie 1.2
Zeitgesteuerte Medien (zum Beispiel Audio, Video und die Kombination von Audio und Video) benötigen Alternativen. Der Zugang zu zeitgesteuerten Medien kann im einfachen Fall durch Transkripte oder Textbeschreibungen erfolgen, aber vor allem wenn Audio und Video miteinander synchronisiert sind, sind weitergehende Anforderungen zu Untertiteln und Audiodeskription maßgebend. Darüber hinaus benötigen auch interaktive Medien geeignete Alternativen, etwa wenn Nutzende unmittelbar auszuführende Anweisungen ausschließlich visuell oder ausschließlich auditiv erhalten.
Richtlinie 1.3 Anpassbar
Erstellen Sie Inhalte, die auf verschiedene Arten dargestellt werden können (z.B. einfacheres Layout), ohne dass Informationen oder Struktur verloren gehen.
Beschreibung zu Richtlinie 1.3
Digitale Inhalte werden nicht immer bei Standardeinstellungen am Bildschirm betrachtet und müssen deshalb auch unter verschiedenen anderen Bedingungen anpassbar sein. Wenn die Inhalte mit einem Screenreader gelesen werden, dann kommt es vor allem darauf an, dass visuell erkennbare Strukturen, Eingabemöglichkeiten und Zusammenhänge linear nachvollzogen werden können. Wenn hingegen Nutzende die visuelle Darstellung ändern, dann müssen die Inhalte und deren Zusammenhänge in der veränderten visuellen Darstellung ebenfalls wahrgenommen werden können.
Richtlinie 1.4 Unterscheidbar
Machen Sie es Benutzern leichter, Inhalt zu sehen und zu hören einschließlich der Trennung von Vorder- und Hintergrund.
Beschreibung zu Richtlinie 1.4
Vordergrundinformationen müssen stets gut vom Hintergrund unterschieden werden können. Visuell gilt es, die Inhalte am Bildschirm zum Beispiel über ausreichende Kontrastverhältnisse und die Möglichkeit der Vergrößerung deutlicher wahrnehmen zu können. Ebenso müssen Nutzende Abstände und andere Formatierungen anpassen können oder temporärer Inhalt muss dauerhaft angezeigt beziehungsweise erst durch Interaaktion ausgeblendet werden. . Es geht bei dieser Richtlinie aber auch um die Unterscheidbarkeit von auditiven Inhalten, die sowohl für Schwerhörige als auch für Nutzende einer Sprachausgabe problematisch sein können.
Richtlinie 2.1 Per Tastatur zugänglich
Sorgen Sie dafür, dass alle Funktionalitäten per Tastatur zugänglich sind.
Beschreibung zu Richtlinie 2.1
Aktive Inhalte wie zum Beispiel Links, Formularelemente und andere Widgets müssen per Tastatur bedient werden können. Genauer gesagt, sie müssen über eine Tastaturschnittstelle zugänglich sein, denn neben der klassischen Tastatur – auf die manche Nutzende angewiesen sind – gibt es Spracheingaben, Bildschirmtastaturen und andere Eingabemöglichkeiten, die auf die Tastaturschnittstelle aufsetzen. Dabei müssen solche Tastenkürzel, die mit einer Spracheingabe versehentlich ausgelöst werden können, durch Nutzende abgeschaltet oder verändert werden können.
Richtlinie 2.2 Ausreichend Zeit
Geben Sie den Benutzern ausreichend Zeit, Inhalte zu lesen und zu benutzen.
Beschreibung zu Richtlinie 2.2
Menschen mit Behinderungen können aus verschiedenen Gründen mehr Zeit benötigen, Aufgaben zu erledigen. Reaktionszeiten können langsam sein oder die erforderliche Zeit zum Lesen oder Auffinden von Inhalten kann deutlich über die von durchschnittlichen Nutzenden liegen. Ein anderer Aspekt bei dynamisch veränderten Inhalten ist die Ablenkung. Daher müssen Zeitbeschränkungen und Animationen von Nutzenden gesteuert werden können.
Richtlinie 2.3 Anfälle und physische Reaktionen
Gestalten Sie Inhalte nicht auf Arten, von denen bekannt ist, dass sie zu Anfällen oder physischen Reaktionen führen.
Beschreibung zu Richtlinie 2.3
Webseiten oder Software dürfen keine blitzenden Inhalte enthalten, die bekanntermaßen zu Anfällen oder anderen körperlichen Reaktionen führen können. Solche Formen des Blitzens müssen in Videos und anderen Inhalten vermieden werden; textliche Hinweise auf solche Gesundheitsgefahren reichen nicht aus. Die genauen Angaben zu Fläche, Farbe und Frequenz des Blitzens sind in den WCAG 2.2 definiert.
Richtlinie 2.4 Navigierbar
Stellen Sie Mittel zur Verfügung, um Benutzer dabei zu unterstützen zu navigieren, Inhalte zu finden und zu bestimmen, wo sie sich befinden.
Beschreibung zu Richtlinie 2.4
Die Navigation innerhalb von Inhalten – sei es eine Webseite, ein Nicht-Web-Dokument oder eine Software –und zwischen diesen Inhalten muss für alle Nutzende gewährleistet werden. Die Navigation innerhalb einer einzelnen Webseite muss beispielsweise für Nutzende der Tastatur visuell nachvollziehbar und für Nutzende von Screenreadern über Strukturen möglich sein. Darüber hinaus benötigen Nutzende ausreichende Informationen, um sich innerhalb eines Webauftritts zu orientieren, aber ebenfalls, um fehlerfrei von Webseite zu Webseite zu navigieren.
Richtlinie 2.5 Eingabemodalitäten
Erleichtern Sie Benutzern die Bedienung von Funktionen durch andere Eingabearten als die Tastatur.
Beschreibung zu Richtlinie 2.5
Alle Funktionen müssen mit Zeigegeräten wie Mauszeiger, Finger (Touch-Screen) oder Eingabestift sowie Assistenztechnologien wie Spracheingabe bedient werden können. Vor allem komplexe Bedienarten (zum Beispiel Inhalte ziehen, Gesten mit mehr als einem Finger, Gerät schütteln) müssen durch einfache Bedienarten ergänzt sein. Die Bedienarten dürfen sich nicht gegenseitig ausschließen.
Richtlinie 3.1 Lesbar
Machen Sie Inhalt lesbar und verständlich.
Beschreibung zu Richtlinie 3.1
Es gilt, Inhalte für alle Nutzende lesbar zu machen. Zu berücksichtigen (nach WCAG 2.2, Konformitätsstufe AA) sind lediglich Sprachauszeichnungen, damit Sprachausgaben die richtige Aussprache wählen können.
Richtlinie 3.2 Vorhersehbar
Sorgen Sie dafür, dass Webseiten vorhersehbar aussehen und funktionieren.
Beschreibung zu Richtlinie 3.2
Menschen mit Behinderungen können digitale Inhalte erheblich effizienter nutzen, wenn sie unter bestimmten Gesichtspunkten vorhersehbar funktionieren und aufgebaut sind. Nutzende der Tastatur müssen beispielsweise stets über die Kontrolle des Tastaturfokus verfügen, und Inhalte dürfen nur auf expliziten Wunsch der Nutzenden dynamisch ausgetauscht werden. Vor allem beim Einsatz von Screenreadern oder Vergrößerungssystemen, aber auch für Menschen mit Lernbehinderungen ist eine webseitenübergreifende, konsistente Reihenfolge und Bezeichnung von Elementen ebenfalls wichtig für die barrierefreie Nutzung.
Richtlinie 3.3 Hilfestellung bei der Eingabe
Helfen Sie den Benutzern dabei, Fehler zu vermeiden und zu korrigieren.
Beschreibung zu Richtlinie 3.3
Obwohl alle Nutzende Fehler bei der Eingabe in Formularen machen, fällt es manchen Menschen mit Behinderungen schwerer, fehlerfreie Eingaben vorzunehmen oder fehlerhafte Eingaben zu erkennen. Deswegen muss bei der Benutzereingabe Hilfestellung geleistet werden, um fehlerhafte Eingaben zu vermeiden, Fehleingaben zu erkennen (zum Beispiel bei eingeschränkter Sehfähigkeit oder mit einem Screenreader) und notwendige Korrekturen vorzunehmen. Kognitive Leistungen dürfen genauso wenig bei Anmeldeprozessen vorausgesetzt wie die Wiederholung von Eingaben in einem Prozess den Nutzenden abverlangt werden.
Richtlinie 4.1 Kompatibel
Maximieren Sie die Kompatibilität mit aktuellen und zukünftigen Benutzeragenten, einschließlich Assistenztechnologien.
Beschreibung zu Richtlinie 4.1
Die Kompatibilität von digitalen Inhalten mit Assistenztechnologien wie Screenreadern, Vergrößerungssystemen oder Spracheingaben wird dadurch gesichert, indem Code möglichst gemäß dem Stand der Technik geschrieben wird. Darüber hinaus müssen aktive Elemente wie Links, Formularelemente und andere Widgets so umgesetzt werden, dass vor allem semantische Informationen (Name, Rolle und Wert) korrekt an den Accessibility-Tree des Betriebssystems übertragen werden. Auch Statusmeldungen müssen korrekt ausgezeichnet werden.
Weitere Informationen zu den WCAG 2.2
Informationen zum Aufbau der WCAG 2.2 finden Sie im Beitrag Die vier Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2.
Die 13 Richtlinien werden weiter unterteilt in 86 Erfolgskriterien. Erst die Erfolgskriterien bieten konkrete Handlungsanweisungen für die Umsetzung der Barrierefreiheit.
Bislang wurde nur die deutschsprachige Übersetzung der WCAG 2.0 offiziell vom W3C veröffentlicht. Das W3C benennt eine Übersetzung der WCAG 2.1 als inoffizielle Übersetzung:
- WCAG 2.2
- Deutschsprachige Übersetzung der WCAG 2.1 – die WCAG 2.1 enthält die WCAG 2.0 vollständig und erweitern sie um 17 neue Kriterien.
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