Konformität nach WCAG 2.2 geschrieben von Jan Hellbusch (2014)zuletzt bearbeitet in
Wenn Webseiten den Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 genügen, kann das mit einer Konformitätserklärung belegt werden. Eine Konformitätserklärung wird in den WCAG 2.2 nicht vorgegeben, aber sie ist eine Möglichkeit, die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen zu dokumentieren.
Mit einer Konformitätserklärung wird dokumentiert, dass einzelne oder alle Webseiten eines Webauftritts den Erfolgskriterien der WCAG genügen. Nach den WCAG 2.2 dürfen sie die zugrundegelegten Anforderungen selbst bestimmen. Auch wenn die WCAG 2.2 immer empfohlen wird, so dürfen auch die WCAG 2.1 oder WCAG 2.0 als Basis für die Konformitätserklärung herangezogen werden. Ebenso darf die Konformitätsstufe A, AA oder AAA Grundlage für eine Konformitätserklärung sein.
In Europa und in Deutschland legt die EN 301549 die Mindestanforderungen der digitalen Barrierefreiheit fest. Nach der EN 301549 müssen Webseiten den Erfolgskriterien aus den WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA, mindestens genügen.
Hinweis: Die EN 301549 wird erst Ende 2025 angepasst werden, um die neuen Erfolgskriterien der WCAG 2.2 zu berücksichtigen.
Abgrenzungen
Die Konformitätserklärung nach den WCAG 2.2 muss gleich mehrfach abgegrenzt werden:
- Aktuell weist die EN 301549 auf die WCAG 2.1. Die WCAG 2.2 ergänzt die WCAG 2.1 um neun neue Kriterien sowie einigen redaktionellen Anpassungen. Eine Konformitätserklärung nach WCAG 2.2 geht über die Anforderungen der EN 301549 hinaus.
- Nach § 3 Absatz 2 BITV 2.0 gilt eine Webseite dann als barrierefrei, wenn sie alle Tests in Anhang C der EN 301549 besteht. Für Webseiten sind die anwendbaren Tests fast deckungsgleich mit den Erfolgskriterien der WCAG 2.1. Es gibt jedoch Anforderungen und Tests in der EN 301549, die nicht aus den WCAG 2.1 stammen. Eine Konformitätserklärung nach WCAG reicht also nicht aus, um die Konformität nach EN 301549 nachzuweisen. Dennoch dürfte für die meisten Webseiten eine Konformitätserklärung nach WCAG 2.1 deckungsgleich mit einem Konformitätsnachweis nach EN 301549 sein, denn die zusätzlichen tests betreffen spezielle Formen von Webinhalten.
- Eine Konformitätserklärung nach WCAG 2.2 ist nicht mit der Erklärung zur Barrierefreiheit zu verwechseln, die im § 12b Behindertengleichstellungsgesetz geregelt wird. Eine Konformitätserklärung nach WCAG 2.2 ist ein Beleg dafür, dass eine Webseite den Erfolgskriterien der WCAG 2.2 genügen. Der Inhalt einer Erklärung zur Barrierefreiheit beschreibt hingegen, welche Tests aus Anhang C der EN 301549 nicht bestanden wurden.
Der Weg zur Konformitätserklärung
Eine Konformitätserklärung kann jeder Anbieter eines Webauftritts bieten. Sie soll belegen, dass die Webseite auf Barrierefreiheit qualitätsgesichert wurde. Ob die Bewertung durch den Anbieter selbst oder durch einen Drittanbieter erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Lediglich bei öffentlichen Stellen gilt, dass sie die Erfolgskriterien der WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA, mindestens erfüllen müssen.
Jede Konformitätserklärung setzt eine Prüfung der Konformität voraus. Damit solche Prüfungen transparent und mit vergleichbaren Ergebnissen durchgeführt werden, gibt die WCAG 2.2 einige Konformitätsbedingungen vor. Für Konformität müssen diese Anforderungen immer erfüllt sein.
Prüfung von Webseiten
Konformität wird nach den WCAG 2.2 für einzelne Webseiten oder Prozesse erklärt. Wenn mehrere Webseiten oder Prozesse geprüft wurden, sollten diese in einer gemeinsamen Konformitätserklärung aufgelistet werden.
Die Prüfung einer Webseite erfolgt anhand der Erfolgskriterien der WCAG 2.2. Bei den Kriterien handelt es sich um im Browser testbare Anweisungen. Die Kriterien werden beim W3C ausführlich dokumentiert. Da die Anforderungen recht vielschichtig sind, ist eine reliable Konformitätsprüfung nur nach einer gewissen Einarbeitung möglich.
Vorgehensweise bei Webauftritten
Die Konformität kann nach den WCAG 2.2 nur für einzelne Webseiten und Prozesse bewertet und erklärt werden. Wie aber sieht es mit einem Webauftritt mit vielen einzelnen Webseiten aus? Eine vollständige Prüfung von hunderten oder tausenden Webseiten ist praktisch nicht machbar. Automatisierte Konformitätsbewertungen gibt es nicht.
Die WCAG 2.2 selbst bietet keine Methodologie für die Herangehensweise bei großen Webauftritten, etwa wenn es um eine repräsentative Seitenauswahl geht. Grundlage für die Überprüfung von Webauftritten auf Barrierefreiheit ist eine ergänzende Notiz zu den WCAG, die Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0 aus 2014.
Die WCAG-EM skizziert die Vorgehensweise bei der Seitenauswahl, des Audits und der Dokumentation im Prozess der Konformitätsbewertung. Die WCAG-EM wurde ursprünglich als Ergänzung zu den WCAG 2.0 konzipiert, beschreibt die eigentliche Prüfung von Webseiten jedoch nicht. Die Vorgehensweisen sind unabhängig von den konkret anzuwendenden Standards. Deshalb kann die WCAG-EM als Grundlage für eine Konformitätsprüfung nach den WCAG 2.2 herangezogen werden.