Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Europäische RICHTLINIE 2016/2102

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 legt die Mustererklärung fest, die nach der Europäischen Richtlinie 2016/2102 von öffentlichen Stellen auf ihren Webseiten und in ihren mobilen Anwendungen eingebunden werden muss. In Deutschland wurden die Vorgaben auf Bundesebene im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 umgesetzt. Auf Länderebene wurden die Vorgaben größtenteils in den Gleichstellungsgesetzen und IT-Verordnungen der Länder berücksichtigt.

Der Durchführungsbeschluss 2018/1523 besteht aus fünf Erwägungen, fünf Artikeln und einem Anhang. Untenstehend werden nur die Artikel und der Anhang aufgeführt. Der Extern: vollständige Durchführungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 1
Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird die Mustererklärung zur Barrierefreiheit festgelegt, die von öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses zu verwenden ist.

Artikel 2
Format der Erklärung

Die Erklärung wird in einem barrierefreien Format gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und gegebenenfalls in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 2003/98/EG bereitgestellt.

Artikel 3
Erstellung der Erklärung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 richtig sind und auf einer der folgenden Voraussetzungen beruhen:

  1. einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 beispielsweise in Form
    • — einer von der öffentlichen Stelle durchgeführten Selbstbewertung,
    • — einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung, z. B. einer Zertifizierung;
  2. sonstigen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten als angemessen erachtet werden und die gleiche Gewähr für die Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Aussagen bieten.

(2) Die nach Absatz 1 verwendete Methode wird in der Erklärung genannt.

Artikel 4
Anpassung der Erklärung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen in ihren jeweiligen Erklärungen zumindest die in Abschnitt 1 des Anhangs festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen einhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen festlegen, die über die in Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten fakultativen Inhalte hinausgehen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG
MUSTERERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT

Hinweise

Der kursive Text sollte von der öffentlichen Stelle gegebenenfalls gestrichen oder geändert werden.

Alle Endnoten sollten vor der Veröffentlichung der Erklärung zur Barrierefreiheit gestrichen werden.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte für den Benutzer leicht zu finden sein. Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte an hervorgehobener Stelle auf der Startseite der Website angezeigt werden oder auf jeder Webseite vorhanden sein, z. B. in einer statischen Kopf- oder Fußzeile. Der Aufruf der Erklärung zur Barrierefreiheit kann über eine standardisierte URL erfolgen. Bei mobilen Anwendungen sollte die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereitgestellt werden. Die Erklärung kann auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden.

ABSCHNITT 1
OBLIGATORISCHE INHALTLICHE ANFORDERUNGEN

ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT

[Name der öffentlichen Stelle] ist bemüht, seine/ihre [Website(s)] [und] [mobile(n) Anwendung(en)] im Einklang mit [den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates] barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für [Geltungsbereich der Erklärung einfügen, z. B. Website(s)/mobile Anwendung(en)i, für die die Erklärung gilt].

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen ii

  1. iii [Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] mit [xxx iv] vollständig vereinbar.
  2. v [Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] wegen der folgenden [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] teilweisevi mit [xxxvii] vereinbar.
  3. viii [Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] nicht mit [xxxix] vereinbar. Die [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] sind nachstehend aufgeführt.

Nicht barrierefreie Inhaltex

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  1. Unvereinbarkeit mit [nationalen Rechtsvorschriften]

    [Führen Sie die Unvereinbarkeit(en) der Website(s)/mobilen Anwendung(en) auf und/oder beschreiben Sie die Abschnitte/Inhalte/Funktionen, die noch nicht vereinbar sindxi].

  2. Unverhältnismäßige Belastung

    [Führen Sie die nicht barrierefreien Abschnitte/Inhalte/Funktionen auf, für die die Ausnahme aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorübergehend geltend gemacht wird].

  3. Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.

    [Führen Sie die nicht barrierefreien Abschnitte/Inhalte/Funktionen auf, die nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften fallen].

[Geben Sie etwaige barrierefreie Alternativen an.]

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am [Datumxii] erstellt.

[Nennen Sie die zur Erstellung der Erklärung verwendete Methode (siehe Artikel 3 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission — OP: Nummer dieses Beschlusses einfügen).]

[Die Erklärung wurde zuletzt am [Datum der letzten Überprüfungxiii] überprüft].

Feedback und Kontaktangaben

[Geben Sie einen Link zu dem Feedback-Mechanismus an und beschreiben Sie den Feedback-Mechanismus, mit dem der öffentlichen Stelle etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitgeteilt und Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte eingeholt werden können.]

[Nennen Sie die Kontaktangaben der Stelle(n)/Abteilung(en)/Person(en), die für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen des Feedback-Mechanismus eingehenden Mitteilungen zuständig ist/sind.]

Durchsetzungsverfahren

[Geben Sie einen Link zu dem Durchsetzungsverfahren an und beschreiben Sie das Durchsetzungsverfahren, das bei nicht zufriedenstellenden Antworten auf die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie übermittelten Mitteilungen oder Anträge in Anspruch genommen werden kann.]

[Nennen Sie die Kontaktangaben der zuständigen Durchsetzungsstelle].

ABSCHNITT 2
FAKULTATIVE INHALTE

Folgende fakultative Angaben können gegebenenfalls in die Erklärung zur Barrierefreiheit aufgenommen werden:

(1)eine Erläuterung der Bemühungen der öffentlichen Stelle um eine bessere digitale barrierefreie Zugänglichkeit, z. B.:

(2)eine förmliche Bestätigung der Erklärung zur Barrierefreiheit (auf administrativer oder politischer Ebene);

(3)das Datum der Veröffentlichung der Website und/oder der mobilen Anwendung;

(4)das Datum der letzten Aktualisierung der Website und/oder der mobilen Anwendung nach einer wesentlichen inhaltlichen Überarbeitung;

(5)einen Link zu einem Bewertungsbericht, sofern verfügbar, insbesondere wenn der Stand der Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung als „a) vollständig vereinbar“ mit den Anforderungen angegeben ist;

(6)zusätzliche telefonische Hilfe für Menschen mit Behinderungen und Hilfestellung für Nutzer unterstützender Technologien;

(7)sonstige für angemessen erachtete Inhalte.