Anforderungen für die digitale Verwaltung 
Deutsche Gebärdensprache (DGS) für die Startseite einer Website
Nach § 4 BITV 2.0 müssen öffentliche Stellen des Bundes ihre Webauftritte mit Informationen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) ergänzen. Die DGS-Filme müssen folgende Inhalte umfassen:
- Informationen zu den wesentlichen Inhalten des Webauftritts,
- Hinweise zur Navigation,
- eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der
Erklärung zur Barrierefreiheit und
- Hinweise auf weitere im Webauftritt vorhandene Informationen in DGS (sofern vorhanden).
Diese Vorgabe lässt bei der Bereitstellung der zusätzlichen Informationen als DGS-Film Lösungen in Eigenregie zu. Unabhängig davon können die Behörden eine Umsetzung in Auftrag geben, soweit sie über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen.
§ 4 BITV 2.0 legt außerdem fest, dass der DGS-Film auf der Startseite des Webauftritts der öffentlichen Stelle bereitzustellen ist. Die Anforderungen an den Film selbst werden in Anlage 2 der BITV 2.0 beschrieben.
Bei den bereitzustellenden Informationen handelt es sich nur auf den ersten Blick um ein allgemeines Informationsangebot in DGS, das den Zweck eines Webauftritts umschreibt und nicht regelmäßig aktualisiert werden muss. Vor allem muss jede öffentliche Stelle des Bundes für ihre Webauftritte festlegen, welche Informationen zu den wesentlichen Inhalten eines Webauftritts gehören. Öffentliche Stellen sollen mehr Inhalte, die über allgemeine Beschreibungen des Webauftritts hinausgehen, als DGS-Filme bereitstellen. Insbesondere der Anteil aktueller Inhalte soll nach der Begründung zur BITV 2.0 ausgebaut werden.
Die Bereitstellung eines DGS-Films auf den Startseiten von Webauftritten der öffentlichen Stellen der Länder und Kommunen ist unterschiedlich geregelt.
Über diese Anforderung hinaus gibt es in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 ein Erfolgskriterium zu Gebärdensprache in Multimedia. Es handelt sich um Erfolgskriterium 1.2.6. Dieses Erfolgskriterium ist nach der
EN 301549 informativ (nicht normativ).