Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Anforderungen für die digitale Verwaltung

Leichte Sprache für die Startseite einer Website

Nach § 4 BITV 2.0 müssen öffentliche Stellen des Bundes ihre Webauftritte mit Informationen in Leichter Sprache ergänzen. Die Texte in Leichter Sprache müssen folgende Inhalte umfassen:

§ 4 BITV 2.0 legt außerdem fest, dass der Text in Leichter Sprache auf der Startseite des Webauftritts der öffentlichen Stelle bereitzustellen ist. Die Anforderungen an den Text selbst werden in Anlage 2 der BITV 2.0 beschrieben.

Diese Vorgabe lässt bei der Bereitstellung des zusätzlichen Texts in Leichter Sprache Lösungen in Eigenregie zu. Unabhängig davon können die öffentlichen Stellen eine Umsetzung in Auftrag geben.

Bei den bereitzustellenden Informationen handelt es sich nur auf den ersten Blick um ein allgemeines Informationsangebot in Leichter Sprache, das den Zweck eines Webauftritts umschreibt und nicht regelmäßig aktualisiert werden muss. Vor allem muss jede öffentliche Stelle des Bundes für ihre Webauftritte festlegen, welche Informationen zu den wesentlichen Inhalten eines Webauftritts gehören. Öffentliche Stellen sind angehalten, mehr Inhalte, die über allgemeine Beschreibungen des Webauftritts hinausgehen, in Leichter Sprache bereitzustellen. Insbesondere der Anteil aktueller Inhalte soll nach der Begründung zur BITV 2.0 ausgebaut werden.

Die Anforderungen für die Startseiten der Webauftritte der öffentlichen Stellen in den Ländern und Kommunen sind unterschiedlich geregelt.

Über diese Anforderung hinaus gibt es in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 ein Erfolgskriterium zur Verständlichkeit von Text. Es handelt sich um Erfolgskriterium 3.1.5; dort geht es um das Leseniveau, das für das Lesen eines Textes vorausgesetzt wird. Dieses Erfolgskriterium ist nach der EN 301549 informativ (nicht normativ).