Barrierefreies Webdesign ein zugängliches und nutzbares Internet gestalten

Anforderungen für die digitale Verwaltung

Stand der Technik

Nach § 3 Absatz 3 BITV 2.0 müssen öffentliche Stellen des Bundes den Stand der Technik in der digitalen Barrierefreiheit anwenden, wenn die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten harmonisierten Normen keine Vorgaben für einzelne konkrete Nutzeranforderungen enthalten. Diese Vorgabe ist für die öffentlichen Stellen der Länder und Kommunen unterschiedlich geregelt.

Der Stand der Technik ist ein unbestimmter juristischer Begriff. Der Stand der Technik beschreibt im Zusammenhang mit digitaler Barrierefreiheit den Einsatz von fortschrittlichen Techniken, die sich in der Praxis bewährt haben und die eine bestmögliche Barrierefreiheit für den Zugang durch Menschen mit Behinderung sichern, ohne die Funktionalität der Informations- und Kommunikationstechnik zu beeinträchtigen. Die BITV 2.0 stellt damit höhere Anforderungen als § 12a BGG, wo lediglich die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden sind. Anerkannte Regeln der Techniken sind zum Beispiel Normen.

Die EN 301549 gibt beispielsweise nicht vor, wie dynamische Komponenten auf Webseiten zu bedienen sind. Aber es gibt weitergehende Dokumente mit teils normativen und teils informativen Inhalten, deren Beachtung eine bestmögliche Barrierefreiheit beschreiben, etwa in den ARIA Authoring Practices Guide. Einige wichtige Dokumente, die zum Stand der Technik auf Webseiten gelten, sind:

Welche Regelwerke zum Stand der Technik gehören, werden in Deutschland in einem Extern: Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik bei der Überwachungsstelle des Bundes dokumentiert.