Konformität nach WCAG 2.2 geschrieben von Jan Hellbusch (2014)zuletzt bearbeitet in
Konformitätsbedingungen für Webseiten
Der Kern der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 sind die Erfolgskriterien. Die Kriterien sind als testbare Anforderungen formuliert und können alle mit technischer Unterstützung bewertet werden. Die Prüfung einer Webseite auf Barrierefreiheit ist ein funktionaler Test, um zu überprüfen, ob Inhalte auf die erwartete Weise funktionieren beziehungsweise ob den Erfolgskriterien der WCAG 2.2 genügt wird.
Über die Erfolgskriterien hinaus werden in den WCAG 2.2 fünf konformitätsbedingungen formuliert. Nach den WCAG 2.2 und der EN 301549 müssen diese Konformitätsbedingungen für Webseiten erfüllt werden (vergleiche Abschnitt 9.6 der EN 301549). Die Erfüllung der Konformitätsbedingungen ist darüber hinaus eine normative Anforderung der WCAG 2.2 auf allen Konformitätsstufen.
Bei den Konformitätsbedingungen handelt es sich um:
- 5.2.1 Konformitätsstufe
Die meisten Standards weisen nur eine Konformitätsstufe auf, das heißt: Entweder sind die formulierten Kriterien alle erfüllt oder nicht. Die WCAG 2.2 hingegen berücksichtigt drei konformitätsstufen (A, AA und AAA), um verschiedenen Situationen gerecht zu werden. Die 86 Erfolgskriterien werden den drei konformitätsstufen zugewiesen. Die 31 Erfolgskriterien auf Konformitätsstufe A stellen die geringste Konformitätsstufe dar. Die 55 Erfolgskriterien auf Konformitätsstufe AA werden allgemein als die Mindestanforderung angesehen (zum Beispiel in der EN 301549). Die höchste Konformitätsstufe AAA umfasst alle Erfolgskriterien.
In den WCAG 2.2 wurden die Erfolgskriterien abhängig von verschiedenen Faktoren auf die Konformitätsstufen verteilt. Einige dieser Faktoren sind zum Beispiel:
- ob das Erfolgskriterium eine Voraussetzung für die Nutzbarkeit einer Webseite durch Menschen mit Behinderungen ist,
- ob das Erfolgskriterium Ausdruck oder Ästhetik einer Webseite beeinflusst oder
- ob es alternative Lösungen gibt, wenn das Erfolgskriterium nicht erfüllt wird.
Konformität bedeutet zunächst, dass eine Webseite den Erfolgskriterien auf Konformitätsstufe A mindestens genügt wird. Wenn Erfolgskriterien der Konformitätsstufe A verletzt werden, dann ist mindestens eine Nutzergruppe von der Nutzung ausgeschlossen. In Europa und in Deutschland wird Konformitätsstufe AA für öffentliche Stellen vorgegeben. Erfolgskriterien auf Konformitätsstufe AAA sind nicht immer umsetzbar. In dieser Konformitätsbedingung wird im Übrigen empfohlen, möglichst viele Erfolgskriterien zu erfüllen, auch wenn Konformitätsstufe A oder AA angestrebt wird.
Wenn eine Webseite den Erfolgskriterien einer Konformitätsstufe nicht vollständig erreicht, ist es zulässig, eine konforme Alternativversion für die einzelne Webseite anzubieten. Die wesentlichen Anforderungen für konforme Alternativversionen sind:
- Die konforme Alternativversion muss auf einfache Weise und für jeden von der nicht-konformen Webseite erreichbar sein.
- Die Alternativversion muss allen Erfolgskriterien der angestrebten konformitätsstufe genügen.
Die Anforderungen, die eine konforme Alternativversion erfüllen muss, um in eine Konformitätserklärung aufgenommen zu werden, werden im Glossar der WCAG 2.2 vorgegeben.
- 5.2.2 Ganze Seiten
Konformitätserklärungen können nur für vollständige Webseiten gemacht werden, das heißt wenn für eine Webseite die Konformität zu einer der Konformitätsstufen erklärt wird, dann kann das nicht auf Teile der Webseite beschränkt werden. Das gilt auch für kleine Ansichtsbereiche. Eine Ausnahme besteht lediglich mit der fünften Konformitätsbedingung.
Die Inhalte einer Webseite müssen nicht vollständig konform sein. Es dürfen die Barrierefreiheit nicht unterstützende Techniken eingesetzt werden, solange sie nicht störend sind und sämtliche Informationen auf anderer Weise von der Webseite erreicht werden können. Dabei geht es insbesondere um zusätzliche Informationen wie eine lange Beschreibung.
- 5.2.3 Vollständiger Prozess
Wenn Konformität für Webseiten innerhalb eines Prozesses erklärt wird, dann können einzelne Webseiten des Prozesses nicht von der Erklärung ausgenommen werden. Wenn mehrere Webseiten aufeinander folgen, um eine Aufgabe abzuschließen wie zum Beispiel aufeinander aufbauende Aufgaben eines E-Learning-Prozesses oder Anmelde- und Bestellvorgänge in Online-Shops, dann müssen für die Konformitätserklärung alle Schritte des Prozesses als eine einzelne Webseite zusammengefasst werden. Erfüllt nur eine einzige Webseite im Prozess die Erfolgskriterien der angestrebten Konformitätsstufe nicht, dann erfüllen alle anderen Webseiten des Prozesses diese Konformitätsstufe ebenfalls nicht.
- 5.2.4 Ausschließliche Benutzung von Techniken auf eine die Barrierefreiheit unterstützende Art
"Die Barrierefreiheit unterstützend" bedeutet, dass eine eingesetzte (und standardkonforme) Technik von gängigen Assistenztechnologien unterstützt werden muss. Leider führt das W3C keine Liste der "die Barrierefreiheit unterstützenden" Techniken. Vielmehr wird empfohlen, sich auf öffentlich zugängliche Dokumentationen zu stützen.
Das Thema ist nicht trivial. Während innerhalb einer Organisation die eingesetzten Assistenztechnologien und ihre Versionen bekannt sein dürften, ist das auf öffentlich zugänglichen Webseiten nicht der Fall. Nicht nur gibt es Assistenztechnologien von verschiedenen Anbietern, sondern sie arbeiten unterschiedlich gut mit verschiedenen Browsern. Dazu kommen ältere Versionen von Software. Welche Assistenztechnologien in welchen Versionen und mit welchen Browsern bei den eingesetzten Techniken gut oder schlecht funktionieren, muss dauerhaft dokumentiert werden. Ein Beispiel einer solchen Dokumentation ist www.html5accessibility.com.
Auf der Grundlage dieser Konformitätsbedingung muss nur bestätigt werden, dass die Technik vom Browser unterstützt wird und korrekt an den Accessibility-Tree des Betriebssystems übertragen wird. In der Praxis bedeutet diese Konformitätsbedingung eher, dass Webseiten mit Assistenztechnologien getestet werden müssen. In der Konformitätserklärung sollte ein Passus aufgenommen werden wie:
"Mit dieser Konformitätserklärung bestätigen wir, dass die Webseite(n) die Barrierefreiheit unterstützend ist/sind. Die Webseite(n) wurden mit Assistenztechnologien A, B und C auf Browsern X, Y und Z getestet. Auch unter diesen Bedingungen wurden keine Erfolgskriterien der WCAG 2.2 auf Konformitätsstufe AA verletzt."- 5.2.5 Nicht störend
Die fünfte Konformitätsbedingung beschreibt zwei Situationen. Zum einen geht es um die Nutzung von die Barrierefreiheit nicht unterstützenden Technologien und zum anderen um solche Erfolgskriterien, die eine unüberwindbare Barriere darstellen, wenn ihnen nicht genügt wird.
Wenn auf Webseiten Techniken eingesetzt werden, die entweder von Assistenztechnologien nicht unterstützt oder die nicht konform eingesetzt werden, kann die Webseite trotzdem konform zu den WCAG 2.2 sein. Es gibt zwei Voraussetzungen:
- Auf der gleichen Webseite werden die Inhalte in einer alternativen, konformen und die Barrierefreiheit unterstützenden Form geboten.
- Die die Barrierefreiheit nicht unterstützende oder nicht konforme Technologie verhindert die Nutzung der Webseite nicht. Das muss immer gelten, auch dann, wenn die Technik ausgeschaltet werden kann oder nicht unterstützt wird.
Es gibt vier Erfolgskriterien, die nicht durch alternative, konforme Techniken kompensiert werden können. Auf einer Webseite darf es nicht dazu kommen, dass:
- Audio automatisch abgespielt wird, weil Nutzer von Sprachausgaben ihre Software nicht mehr hören können,
- der Nutzer in einem Seitenelement mit dem Tastaturfokus festhängt, also eine Tastaturfalle vorhanden ist,
- sich bewegende Elemente nicht angehalten, beendet oder ausgeblendet werden können, weil Nutzer dauerhaft vom Inhalt abgelenkt werden, oder
- der Nutzer durch stark blinkende oder flackernde Elemente einer gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt wird.
Die Erfüllung dieser fünf Konformitätsbedingungen ist die Voraussetzung dafür, dass eine Konformitätserklärung nach WCAG 2.2 gemacht werden kann. Sie gelten für alle Webseiten, die in einer Konformitätserklärung einbezogen werden.