Was ist digitale Barrierefreiheit?

veröffentlicht in 2007

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Bei der barrierefreien Webgestaltung steht der Mensch mit einer Behinderung stets im Vordergrund. Dass die Barrierefreiheit auch anderen nützt, ist gar keine Frage. Was Barrierefreiheit genau bedeutet, wird in verschiedenen Standards unterschiedlich definiert. Werfen wir einen Blick auf drei Beispiele.

Web Accessibility nach dem W3C

Immer wieder ist im Web zu lesen, dass es sich bei dem Begriff "Barrierefreiheit" um eine falsche Übersetzung des englischen Begriffes "Web Accessibility" handele und dass wir eher über "Zugänglichkeit" und "Erreichbarkeit" diskutieren sollten. Es mag sein, dass es auch solche Übersetzungen für "Web Accessibility" gibt, aber bei "Web Accessibility" wird beim World Wide Web Consortium die Behinderung als Ausgangspunkt definiert:

Web accessibility means that websites, tools, and technologies are designed and developed so that people with disabilities can use them. More specifically, people can:

  • perceive, understand, navigate, and interact with the Web
  • contribute to the Web
https://www.w3.org/WAI/fundamentals/accessibility-intro/

Barrierefreiheit im Web bedeutet in erster Linie, dass Webseiten von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Weil Menschen mit Behinderungen auch diverse Assistenztechnologien einsetzen, etwa Sprachein- und -ausgabe, Vergrößerungssysteme oder spezielle Eingabegeräte, muss die Nutzung auch immer in diesen Kontexten verstanden werden.

Barrierefreiheit in der EN 301549

Die EN 301549 ist der Europäische Standard, der von öffentlichen Stellen und der Wirtschaft unter anderem auf Webseiten eingehalten werden muss. Die Norm deckt dabei nicht nur die Anforderungen an Webinhalten, sondern an Dokumenten, Software und bestimmter Hardware ab.

Die EN 301549 definiert Barrierefreiheit wie folgt:

Ausmaß, in dem Produkte, Systeme, Dienstleistungen, Umgebungen und Einrichtungen durch Menschen aus einer Population mit dem weitesten Umfang an Benutzererfordernissen, Merkmalen und Fertigkeiten genutzt werden können, um identifizierte Ziele in identifizierten Nutzungskontexten zu erreichen.

Diese Definition ist eher unkonkret. Letztlich müssen Menschen Ziele in einem Nutzungskontext erreichen, wobei der Nutzungskontext auch der Einsatz von Assistenztechnologien bedeuten kann. Die Definition umschifft Begriffe wie "Behinderung".

In der deutschen Fassung der EN 301549 werden zwei zusätzliche Anmerkungen zu der Definition von Barrierefreiheit hinzugefügt. Zunächst wird in Anmerkung 3 die physische Zugänglichkeit als Teil der Barrierefreiheit definiert. In Anmerkung 4 wird die Definition der Barrierefreiheit in Bezug zu Menschen mit Behinderungen gestellt und die Definition aus dem deutschen Behindertengleichstellungsgesetz zitiert.

Barrierefreiheit im Behindertengleichstellungsgesetz

Die Barrierefreiheit wird auch in vielen Regelwerken weltweit definiert. Beispielsweise wird im deutschen Behindertengleichstellungsgesetz "Barrierefreiheit" unmittelbar mit der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen verknüpft:

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/BJNR146800002.html

Folgende Begriffe sind dabei von Bedeutung:

gestaltete Lebensbereiche
Alles, was von Menschen gestaltet wird, kann unter dem Aspekt der Barrierefreiheit betrachtet werden. Die gestalteten Bereiche sind als Gegensatz zu natürlichen Bereichen (wie ein Fluss oder ein Wald) zu betrachten, wobei eine Brücke über den Fluss oder ein Waldweg wieder gestaltete Bereiche sind. Ohne Zweifel gehören Webseiten zum gestalteten Lebensbereich.
auffindbar, zugänglich und nutzbar
Die Zugänglichkeit beispielsweise zu einem Gebäude alleine reicht nicht für die Barrierefreiheit aus, das Gebäude muss auch sinnvoll nutzbar sein. Die Nutzbarkeit eines Gebäudes kann für Rollstuhlfahrer mit Rampen zugänglich gemacht werden, aber wenn der Fahrstuhl in den ersten Stock nicht breit genug für den Rollstuhl ist, dann ist das Gebäude nicht sinnvoll nutzbar. Im Web ist das ähnlich: Die Zugänglichkeit alleine reicht nicht aus, die Angebote müssen auch von Menschen mit Behinderungen sinnvoll genutzt werden können, um barrierefrei zu sein.
Hinweis: "auffindbar" ist ein Begriff, der vor allem in der Umweltgestaltung bedeutsam ist. Die Nutzbarkeit von Informationen, Gebäude oder andere Einrichtungen durch blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderungen setzt voraus, dass diese zunächst gefunden werden können, um sie überhaupt zu nutzen.
in der allgemein üblichen Weise
Dieser Passus bedeutet, dass es keine Sonderlösungen geben darf. Ein Gebäude ist nicht barrierefrei, wenn es zwar zugänglich ist, aber Rollstuhlfahrer nicht durch den Haupteingang, sondern durch einen Nebeneingang hinein müssen. Im Web bedeutet dies, dass es keine "barrierefreie" Versionen eines sonst nicht barrierefreien Auftritts geben darf, sondern dass die Standardangebote von vorne herein zugänglich und nutzbar sein müssen.
ohne besondere Erschwernis
Die Nutzung gestalteter Bereiche darf nicht mit zusätzlichen Hürden belastet werden. Die vorherige Anmeldung eines Rollstuhlfahrers beim Hausmeister eines Gebäudes zur Sicherstellung der rechtzeitigen Bereitstellung einer Rampe ist ein Beispiel für ein Erschwernis. Auch im Web gibt es Beispiele für besondere Erschwernisse, wenn etwa die Inhalte einer Webseite nicht mit der gewohnten Software betrachtet werden können und andere Anwendungen installiert und konfiguriert werden müssen.
grundsätzlich ohne fremde Hilfe
Die Selbstständigkeit möglichst vieler Menschen mit Behinderungen muss beachtet werden. In einem Fahrstuhl muss ein Rollstuhlfahrer die Tasten bedienen und ein sehbehinderter Mensch muss das Display lesen können. Auch im Web muss vorausgesetzt werden, dass die Nutzung selbstständig erfolgen kann.
Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel
Menschen mit Behinderungen setzen Hilfsmittel verschiedener Art ein und die Beurteilung der Barrierefreiheit muss diesen Umstand berücksichtigen. Ein Rollstuhlfahrer kann einen manuellen oder Elektrorollstuhl nutzen und selbstverständlich müssen die breiteren Elektrorollstühle durch Türen passen. Genauso ist es im Web: Die Barrierefreiheit von Webseiten und Apps darf nicht nur in einzelnen Hilfsmitteln gegeben sein, sondern die Barrierefreiheit muss im Nutzungskontext gängiger Assistenztechnologien wie Screenreader, Vergrößerungssysteme oder spezielle Hardware für die Eingabe bewertet werden.

Barrierefreies Webdesign bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen ein Webangebot uneingeschränkt und selbstständig nutzen können. Gerade die Nutzbarkeit fordert jedoch, dass die Barrierefreiheit von Webauftritten noch einen Schritt weiter als die reine Zugänglichkeit geht: Die Nutzung muss auch mit den Fähigkeiten und den Assistenztechnologien von Nutzenden mit verschiedenen Behinderungen möglich sein. Es handelt sich um eine Gebrauchstauglichkeit vor dem Hintergrund einer Behinderung.