Mythos "Textversion"

Die alternative Version

Der direkte Zugriff

Die Bereitstellung einer alternativen Version wird stets als Behelf gesehen. Es gibt nur wenige Ausgangssituationen, die die Bereitstellung einer alternativen Version begründen. Diese können sein:

  1. Es wird eine Technik eingesetzt, die noch nicht zugänglichkeitsunterstützend ist. Aktuell kann beispielsweise für HTML 5, Flash, Java, SVG, MathML und einige andere Techniken gesagt werden, dass sie nicht oder nur teilweise von Hilfsmitteln wie Screenreadern oder Browsern unterstützt werden. Eine alternative Version, die z. B. mit HTML zugänglichkeitsunterstützend aufbereitet wird, wird erforderlich.
  2. In der Praxis werden oft Dokumente online gestellt, die eigentlich eine elektronische Version eines Print-Mediums sind. In der Regel handelt es sich um PDF-Dokumente ohne Tags oder andere zugänglichkeitsunterstützende Merkmale. Solange es eine konforme alternative Version gibt, sind solche - meist nicht barrierefreien - Dokumente zulässig auf einem barrierefreien Webauftritt.
  3. Es kann rechtliche Umstände geben, die die Veränderung von Inhalten nicht zulassen. Wenn Inhalte nicht konform sind und nicht geändert werden dürfen, dann muss eine alternative Version angeboten werden, um die Konformitätsstufe zu erreichen.
  4. Es gibt Situationen, in denen besonders aufbereitete Inhalte besser zugänglich oder nutzbar für Menschen mit Behinderungen sind, wie etwa ein Gebärdensprachfilm oder eine Multimedia-Animation. Dabei können spezialisierte Seiten u. U. nicht konform gestaltet werden; solche Seiten sind zulässig, so lange es eine konforme Version gibt.

Eine aus den oben genannten Gründen erforderliche alternative Version muss folgende Kriterien erfüllen:

  1. Den Erfolgskriterien der angestrebten Konformitätsstufe (A, AA oder AAA) müssen ohne Ausnahme in der alternativen Version genügt werden.
  2. Es gibt keinen Informations- oder Funktionsverlust in der alternativen Version.
  3. Aktualisierungen finden genauso regelmäßig in der alternativen Version statt, wie in der nicht-konformen Version.
  4. Die alternative Version muss von der nicht-konformen Version in einer konformen Weise aufgerufen werden können oder die nicht-konforme Version kann ausschließlich von der alternativen Version aufgerufen werden.

Die ersten drei Punkte sind im Allgemeinen leicht nachvollziehbar. Der Zweck der alternativen Version ist ausschließlich die Erreichung einer bestimmten Konformitätsstufe der Barrierefreiheit. Dass die Inhalte der alternativen Version inhaltlich und funktionell heute und in der Zukunft gleichwertig sein müssen, versteht sich hoffentlich von selbst.

Das vierte Kriterium bietet verschiedene Optionen. Wenn davon ausgegangen wird, dass die nicht-konforme Seite auch von jemand aufgerufen werden kann, der auf die Barrierefreiheit angewiesen ist, dann muss die alternative Version durch einen Link oder eine andere zugängliche Möglichkeit aufgerufen werden können.

Es ist technisch möglich und sinnvoll, den Aufruf der nicht-konformen Seite zu unterbinden, außer die Seite wird von der alternativen Version aufgerufen. Im Klartext bedeutet das: Zunächst werden alle Nutzer auf die barrierefreie Alternative gelenkt und die nicht-konforme Variante kann erst von dort aufgerufen werden.

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