Der direkte Zugriff
Im Jahre 1999 hat die Web Accessibility Initiative (WAI), die sich mit der Barrierefreiheit in allen Webstandards des W3C befasst, umfangreiche Richtlinien für die Gestaltung von Webseiten veröffentlicht. Diese Richtlinien ("Web Content Accessibility Guidelines 1.0") wurden als Grundlage für das am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Deutschland, das in § 11 das Recht behinderter Menschen auf uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu elektronischen Informationsangeboten festlegt, verwendet.
In der Begründung zur Rechtsverordnung zum § 11 BGG, der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV), steht u. a.:
"Die Erstellung eines Internetangebots, dass für alle Benutzergruppen gleichermaßen uneingeschränkt nutzbar ist, hat Vorrang insbesondere vor einer nicht wünschenswerten "Nur-Text-Lösung" als Alternative zum eigentlichen Internetangebot."
Während in den Richtlinien aus 1999, resp. Der BITV von 2002, die "alternative Version" etwas missverständlich als Anforderung unter bestimmten Voraussetzungen formuliert wurde, wird in der in 2008 veröffentlichten
Web Content Accessibility Guidelines 2.0 (WCAG20) die "Textversion" nicht mehr als Anforderung formuliert. Unter den Bedingungen zur Erreichung einer zur WCAG20 konformen Seite wird aber festgelegt, dass eine (in der WCAG20 definierten) Konformitätsstufe nur dann erreicht werden kann, wenn entweder eine Seite alle dazugehörigen Erfolgskriterien erfüllt oder eine alternative Version bereitgestellt wird, die die Erfolgskriterien erfüllt. Das klingt nicht nur paradox, das ist es auch: Prinzipiell kann auch eine Seite dann barrierefrei sein, wenn sie selbst nicht barrierefrei ist.
Die
erste Konformitätsbedingung der WCAG20 legt fest, dass eine Seite nur dann eine Konformitätsstufe erreichen kann, wenn eines der folgenden Alternativen uneingeschränkt zutrifft:
Die Bereitstellung von alternativen Versionen für alle Seiten "auf Verdacht", d. h. die Bereitstellung einer parallelen Webseite ist nicht Sinn und Zweck der Konformitätsbedingung 1. Die Bedingung geht explizit nur auf einzelne Inhalte bzw. Seiten ein und nicht auf Webauftritte. Entscheidend dabei ist, dass die alternative Version der Seite sämtlichen Erfolgskriterien der angestrebten Konformitätsstufe genügen muss und dass es keinen inhaltlichen Verlust gibt. Wenn beispielsweise in der nicht-konformen Seite eine Grafik keinen Alternativtext besitzt, so muss die Grafik in der alternativen Version mit einem Alternativtext versehen werden. Der Verzicht auf die Grafik führt dazu, dass ein Webauftritt nicht mehr barrierefrei werden kann! Gleiches gilt natürlich für alle anderen Anforderungen: Wenn eine alternative Version angeboten wird, dann müssen z. B. Kontrastverhältnisse eingehalten werden, Strukturen für Inhalt müssen berücksichtigt werden oder alles muss mit der Tastatur bedient werden können; es müssen alle Erfolgskriterien der gewählten Konformitätsstufe erfüllt sein.
Die kritische Frage ist, wann alternative Versionen überhaupt erforderlich und zulässig sind.
Lesen Sie,
warum ich mich an die Standards halte und warum das Layout mit
Cascading Style Sheets statt Tabellen oder Frames gestaltet wurde. Sollten Sie Probleme mit dem Layout haben, so finden Sie in der
Liste standardkonformer Browser Links zu entsprechenden Download-Seiten.
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