Das Internet hören und fühlen geschrieben von Niki Slawinski (2005)
Vorgaben für barrierefreies Webdesign (BITV)
"(...) diese ganzen Links mit "Diese Navigation überspringen", "zum Seitenende springen", "zum Seitenanfang springen", die nerven mich einfach. Die überblättere ich ja sowieso, brauche sie nicht (...)", sagt Patrick über Nur-Text-Versionen für Blinde (Gruppendiskussion Marburg 1).
Nachdem ich kurz auf die Entstehung der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) eingehe, erläutere ich die Anforderungen der Verordnung.
Die Entstehung der BITV
Aufgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBI I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, dass u.a. Interetauftritte und -angebote der Behörden der Bundesverwaltung auch für behinderte Menschen zugänglich sein müssen, nennen als Umsetzungsfrist den 31. Dezember 2005 und veröffentlichen in Prioritäten eingeteilte Kriterien, welche von barrierefreien Inhalten erfüllt sein müssen. Diese "Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV) ist eine zentrale Grundlage vieler Veröffentlichungen zum Thema "Barrierefreies Webdesign". Die Grundlage der BITV wiederum sind die Richtlinien Web Content Accessibility Guidelines 1.0 (WCAG 1.0), welche 1999 vom WAI des W3C veröffentlicht wurden und nach Expertenmeinungen noch heute "Maßstab für modernes Webdesign" sind (vgl. Warnke 2004 S. 111. Auch Hellbusch zieht für sein Standardwerk "Barrierefreies Webdesign" die BITV, und damit auch die WAI-Richtlinien, heran. Bei der Frage, wann und wie sehr ein Internetangebot barrierefrei gestaltet ist, scheint also die BITV verbindlich zu sein.
Der Inhalt der BITV
Die BITV nennt 14 Anforderungen mit Priorität 1. Diese müssen für Internetseiten der Bundesbehörden bis Ende 2005 erfüllt sein. Die 14 Anforderungen besitzen mehrere Bedingungen (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/. Ich gehe vor allem auf jene Aspekte ein, welche für blinde Internetnutzer interessant sind und greife dabei auf die anwenderfreundlichen Erläuterungen von Einfach-fuer-alle.de, eine Online-Initiative der Aktion Mensch, zurück.
Alternative Wiedergabe visueller Inhalte
In der BITV lautet die erste Anforderung:
Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
Damit sind die Bedingungen verbunden, dass für jedes Nicht-Text-Element ein äquivalenter Text bereitzustellen ist. Dies gilt zum Beispiel für Bilder, Applets, Video- und Audiodaten. Da blinde Internetnutzer diese Objekte nicht sehen können, ist es wichtig, dass diese mit einem Alternativtext erläutert werden, so Einfach-fuer-alle.de (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Bei Bildern ist dies einfach umzusetzen und zu testen. Schwieriger wird es bei Alternativtexten zu Video- und Audiodaten, da hier technische Schwierigkeiten bestehen, großer redaktioneller Aufwand entsteht und man sich fragen muss, ob, wenn man sich streng an die BITV hält, nicht gleich auch noch ehrlicherweise alle Inhalte gebärdet oder zumindest in ein DGS-taugliches Format übersetzen sollte.
Farben
In der BITV lautet die zweite Anforderung:
Texte und Graphiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
Alle Informationen müssen auch ohne Farbe verfügbar sein, so die erste Bedingung der zweiten Anforderung. Dies betrifft v.a. Nutzer mit Sehbehinderungen, wie zum z.B. die Rot-Grün-Blindheit. Bei Bildern, ob mit Farbe oder ohne, sind blinde Internetnutzer generell auf Alternativtexte angewiesen. Aber auch bei Erläuterungstexten, sollte man bedenken, dass blinde Nutzer mit Farbhinweisen ggf. nichts anfangen können. Einfach-fuer-alle.de nennt ein gutes Beispiel (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Der Hinweis "Zum Bestellen drücken Sie bitte auf den grünen Knopf" ist für Blinde nicht hilfreich.
Gültiger, sauberer Code
In der BITV lautet die dritte Anforderung:
Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Stylesheets sind entsprechend ihrer Spezifikationen und formalen Definitionen zu verwenden (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
Die erste Bedingung dieser dritten Anforderung besagt, dass ein Text anstelle von Bildern vorzuziehen ist, um Informationen darzustellen (BITV). Einfach-fuer-alle.de betont das Problem, dass im Web zu häufig Texte in Bildern versteckt werden (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Als eine Lösung wird auf die erste Anforderung verwiesen (siehe oben). Man solle also für Bilder, Multimedia-Elemente und andere Objekte äquivalente Alternativtexte angeben.
Die zweite Bedingung führt auf, dass Internetseiten einen "gültigen, sauberen Code nach den HTML-Standards des W3C aufweisen müssen" (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
Bedingung 3.3 geht auf die grundlegende Trennung von Inhalt und Layout ein. So sollen Struktur und Gestaltung zentral als Cascading Style Sheets (CSS) abgespeichert werden.
Des Weiteren sollen zur Darstellung der Dokumentenstruktur Überschriften-Textelemente ausgezeichnet werden (BITV, Bedingung 3.5). Einfach-fuer-alle.de zieht den Vergleich mit einem Word-Dokument, in welchem in ähnlicher Weise Formatvorlagen für Überschriften festgelegt werden. Solche Auszeichnungen helfen Nutzern von Screenreadern, die Dokumentenstruktur zu erfassen (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Diese Textauszeichnungen sollen nicht nur für Überschriften, sondern auch für Listen, Listenelemente und Zitate angewandt werden (BITV, Bedingung 3.6 und 3.7).
Kennzeichnung sprachlicher Besonderheiten
In der BITV lautet die vierte Anforderung:
Sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen sind erkennbar zu machen (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
"Nur mit einer entsprechenden Kennzeichnung können Fremd- und Lehnwörter nach den Ausspracheregeln ihrer ursprünglichen Sprache vorgelesen werden", so Einfach-fuer-alle.de (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Ohne zusätzliche Kennzeichnung wird z.B. der englische Begriff "Website" dem blinden Internetnutzer falsch vorgelesen.
Auch bei Abkürzungen und Akronymen kann es zu Ausspracheproblemen kommen. So werden bei der Abkürzung "UN" nicht, so wie es richtig wäre, die einzelnen Buchstaben vorgelesen, sondern der Screenreader versucht, dies als ein Wort vorzulesen. Im Quellcode sollten deshalb Abkürzungen und Akronyme als solche gekennzeichnet werden. Einfach-fuer-alle.de weist allerdings daraufhin, dass die Bedingung schwer umzusetzen ist, da alle Inhalte nachträglich überarbeitet werden müssten. Besonders problematisch sei allerdings, dass manche Abkürzungen unterschiedlich ausgesprochen werden können (z.B. "SQL" oder "GIF") und viele Browser, wie auch der Internet Explorer, die entsprechenden HTML-Befehle nicht richtig interpretieren. "Folgerichtig können viele assistive Technologien, die auf Browser aufsetzen, auch nichts mit der eingebauten Logik dieser Tags anfangen", folgert Einfach-fuer-alle.de und kommentiert weiter, dass auch die vorgesehenen Hilfen zur Aussprache in CSS 2 (speak: normal oder speak: spell-out) nicht ausreichend unterstützt werden würden - auch von Screenreadern und Sprachbrowsern nicht (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
Einfacher umzusetzen dagegen ist die dritte Bedingung der vierten Anforderung: Die vorherrschend verwendete Sprache für die Internetseiten ist im Quellcode kenntlich zu machen (BITV, 4.3.). Dies gibt der Programmierer am Anfang des HTML-Dokuments an (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
Tabellen
In der BITV lautet die fünfte Anforderung:
Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
Einfach-fuer-alle.de drückt diese Formulierung klarer aus: Layout-Tabellen haben ihr "Verfallsdatum" deutlich überschritten und sollten bei der Strukturierung des Layouts durch Cascading Stylesheets (CSS) ersetzt werden (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Falls für tabellarische Daten HTML-Tabellen erforderlich sind, sollte auf die Kennzeichnung durch Zeilen- und Spaltenüberschriften geachtet werden, so die Bedingung 5.1.
Benutzeragenten mit veralteter Technik
In der BITV lautet die sechste Anforderung:
Internetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
Unabhängig vom verwendeten Browser und der installierten PlugIns (z.B. für Flash, JavaApplets), sollen die Inhalte erreichbar sein, erläutert Einfach-fuer-alle.de (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03, , beschreibt aber eine sinnvolle Einschränkung: Auf die Verschlüsselungstechnik SSL sollte aus Sicherheitsgründen nicht verzichtet werden, auch wenn der TextBrowser Lynx kein SSL beherrscht.
Die zweite Bedingung besagt, dass sichergestellt sein muss, dass Textäquivalente für dynamischen Inhalt aktualisiert werden, wenn sich der dynamische Inhalt ändert. Wenn also ein Flash-Film ausgetauscht wird, soll auch die alternative Textbeschreibung dementsprechend geändert werden.
In Bezug auf die dritte Bedingung der sechsten Anforderung betont allerdings Einfach-fuer-alle.de, dass Java, JavaScript und Flash nur als Option angeboten werden sollten. Denn JavaScript kann beim einzelnen Nutzer deaktiviert sein und auch von der Existenz von Lautsprechern, z.B. beim Einsatz von Audio-Elementen in Flash, kann nicht ausgegangen werden. Für inhaltlich wichtige Audio-Dateien sollen deshalb Textalternativen angeboten werden (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
Und falls man Scripts, Applets oder programmierte Objekte einsetzt, so sollte deren Eingabebehandlung "vom Eingabegerät unabhängig" sein (Bedingung 6.4). Eine Internetseite sollte ohne Computermaus, also nur mit Tastatur, zu bedienen sein. Aktionen, die nur per Mausklick ausgeführt werden können, sperren einige Internetnutzer aus (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
Kontrolle über zeitgesteuerte Änderungen
In der BITV lautet die siebte Anforderung:
Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin, den Nutzer kontrollierbar sein (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
Automatische Weiterleitungen, blinkende Inhalte, Animationen, sich selbst aktualisierende Inhalte erschweren nicht nur blinden Internetnutzern die Rezeption von Internetseiten. Bsp.: Bevor der Nutzer den Text einer Seite erfasst hat, wird bereits die zweite automatisch aufgerufen. Die dritte Bedingung der siebten Anforderung gibt vor, dass auf einer Internetseite Mechanismen bereitzustellen sind, mit welchen der Nutzer bewegende Inhalte einfrieren und die Bewegung fortsetzen kann. Für blinde Nutzer ist dies vor allem für Echtzeitchats, die sich üblicherweise automatisch im Ausgabefenster aktualisieren, relevant. Hier sollte es die Option "Ohne automatisches Aktualisieren" geben, so Einfach-fuer-alle.de (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
Zugänglichkeit von eingebetteten Benutzerschnittstellen
In der BITV lautet die achte Anforderung:
Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen ist sicherzustellen (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
Einfach-fuer-alle.de weist auf den neu eingebrachten Aspekt hin: In der ersten Anforderung ging es um eingebettete statische Inhalte, die mit alternativen Inhalten versehen werden sollen. In dieser achten Anforderung geht die BITV auf "programmierte Objekte, die über das bloße HTML oder Bilder hinausgehen und eigene Schnittstellen zur Ausgabe und Bedienung zur Verfügung stellen", ein (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Die Anforderung: Unabhängig von der eingesetzten Technologie, sollen alle Inhalte des Webangebotes zugänglich sein. Dies gilt für Flash- und Java-Anwendungen genauso, wie auch für verlinkte PDF-Dokumente. Bereits beim PDF-Erstellen gibt es Kardinalfehler, die unbedingt vermieden werden sollten. So sollte die Dokumenteigenschaft "Kopieren und Entnehmen von Inhalt" auf "zulässig" gestellt sein, da gängige Screenreader auf diese Funktion angewiesen sind (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Weiterhin ist es sinnvoll, Inhalte nicht nur als PDF-Dokument, sondern auch als RTF- und ASCII-Texte anzubieten.
Unabhängigkeit vom Eingabegerät oder Ausgabegerät
In der BITV lautet die neunte Anforderung:
Internetangebote sind so zu gestalten, dass Funktionen unabhängig vom Eingabegerät oder Ausgabegerät nutzbar sind (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
Einfach-fuer-alle.de merkt auf ihren Internetseiten an, dass diese allgemeine Formulierung auf den ersten Blick den Eindruck machen würde, als solle sie als "Fallback für alle Eventualitäten dienen, die nicht explizit in der BITV erwähnt sind" (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Allerdings muss man bedenken, dass Internetseiten nicht nur über große Monitore, sondern von von manchen Nutzern auch per Drucker, Palm oder PocketPC ausgegeben werden. Unabhängig vom Ausgabegerät muss die Internetseite funktionieren. Ein praktisches Beispiel ist die Browsererkennung: Von Nachteil ist es, wenn der ausgegebene Inhalte vom verwendeten Browser abhängt. Wenn die Browser-Kennung misslingt, wird nämlich evtl. gar kein Inhalt angezeigt.
Eine weitere wichtige Bedingung (9.4.) besagt, dass man sich über die Tabulatortaste durch eine Seite bewegen können muss. Wenn die Reihenfolge im Quelltext nicht der inhaltlich logischen Reihenfolge entspricht, sollte die Tab-Reihenfolge im tabindex
-Attribut festgelegt werden (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
Die fünfte Bedingung der neunten Anforderung lautet, dass sinnvolle Tastaturkurzbefehle bereitgestellt werden sollen. Das Problem dabei ist allerdings, so Einfach-fuer-alle.de, dass bereits viele Tasten mit Funktionen belegt sind (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Außerdem, so der Experte Jan Eric Hellbusch, gibt es noch keine "allgemeingültige Konvention, welche Zeichen für welche Funktion eingesetzt werden sollen" (vgl. Hellbusch, 20.11.05, empfehlung.php.
Verwendbarkeit von assistiver Technologie und Browsern
In der BITV lautet die zehnte Anforderung:
Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, so weit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
Internetseiten sollten also nicht für die aktuellsten Technologien (z.B. Browser) optimiert sein, sondern im gewissen Rahmen auch alte Versionen berücksichtigen. Einfach-fuer-alle.de merkt an, die BITV spielt mit dieser schwammigen Formulierung "indirekt den Ball wieder an die Hersteller zurück", die für eine Aktualisierung und Verbesserung ihre Produkte verantwortlich sind (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
Die erste Bedingung der zehnten Anforderung ist schon eindeutiger. Unangeforderte PopUps und neue Fenster sind zu vermeiden. Der Nutzer soll entscheiden können, ob er Inhalte im neuen Fenster öffnen möchte oder nicht.
Bei der Bedingung 10.2 geht es um Formular-Kontrollelemente. Deren Beschriftungen müssen korrekt positioniert sein, da dies das Anklicken vereinfacht (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Die Bedingung 10.3 stellt Einfach-fuer-alle.de allerdings in Frage. Diese besagt, dass leere Kontrollelemente in Eingabefeldern und Textbereichen mit Platzhalterzeichen zu versehen seien. Laut Einfach-fuer-alle.de hätten sich diese Platzhalterzeichen bei mehreren Tests mit Braillezeilen-Benutzern eher hinderlich erwiesen (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
"Nebeneinanderliegende Hyperlinks sind durch von Leerzeichen umgebene, druckbare Zeichen zu trennen", so die vierte Bedingung der Anforderung 10. Bei dem Kriterium "nebeneinander" sei allerdings der Quelltext relevant, also ob dort die Links nebeneinander stehen, so Einfach-fuer-alle.de (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. In diesem Fall sollen die Links eben durch ein druckbares Zeichen getrennt werden, wie z.B. das Pipe-Zeichen (|). Werden die Links nur durch ein Leerzeichen getrennt, werden die Links nacheinander ohne Trennung wiedergegeben, was die differenzierte Wahrnehmung erschwert. V.a. bei Sprachausgaben stellt sich dies als Problem dar.
Verwendung von öffentlichen "de-Fakto-Standards"
In der BITV lautet die elfte Anforderung:
Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z.B. die vom World Wide Web Consortium entwickelten Technologien (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
Einfach-fuer-alle.de erklärt, warum die W3C-Empfehlungen nur als eine mögliche Technologie und nicht als Standard genannt werden: Sie stellen Empfehlungen einer privatwirtschaftlich organisierten Vereinigung dar, und hätten dementsprechend "keine normative Kraft wie das DIN oder die ISO" (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Neben diesen W3C-Empfehlungen gibt es auch andere "de-Fakto-Standards", welche vollständig dokumentiert und veröffentlicht sind, wie z.B. ECMA-32 für Java Script und die Flash-Dokumentation des Herstellers Macromedia.
Einen weiteren wichtigen Aspekt beinhaltet die Bedingung 11.3: Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Internetangebots nicht möglich ist, sollte ein barrierefreies Parallel-Angebot zur Verfügung gestellt werden, das allerdings die gleichen Funktionalitäten und ebenfalls aktuelle Inhalte beinhalten sollte. Dies bedeutet, dass man zunächst immer versuchen sollte, den eigentlichen Internetauftritt barrierefrei zu gestalten und vermeiden sollte, "bestimmte Nutzergruppen in ein separates Angebot zu nötigen", betont Einfach-fuer-alle.de (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Allerdings gebe es tatsächlich Situationen, in denen gewisse Barrieren nicht zu vermeiden seien. So beherrschen Gehörlose und Menschen mit Lernbehinderungen die Schriftsprache nicht im ähnlichen Stil wie andere Nutzergruppen. Einfach-fuer-alle.de weist auf die Seite Imperfekt.de hin, welche die Schift-Informationen ebenfalls in "Leichter Sprache" und als Multimedia-Präsentation anbietet und damit Menschen erreicht, welche die Schriftsprache nicht so gut (wie z.B. Grundschüler) oder gar nicht (wie z.B. Nicht-Deutschsprachige) beherrschen.
Informationen zur Orientierung
In der BITV lautet die zwölfte Anforderung:
Der Nutzerin, dem Nutzer sind Informationen zum Kontext und zur Orientierung bereitzustellen (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
Einfach-fuer-alle.de verweist auf die Technik der Screenreader (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. Während eine Internetseite am Monitor übersichtlich wirken kann, muss sie das im Quellcode und damit auch für den Screenreader noch lange nicht. So sollte die Frame-Technik ursprünglich der Übersichtlichkeit dienen, kann aber bei nicht-grafischen Darstellungsarten zu Problemen führen. Deshalb müssen die Frames und die Beziehungen zueinander klar gekennzeichnet sein (Bedingungen 10.1 und 10.2). Die Gruppierung inhaltlich zusammengehöriger Elemente im Quellcode, ist Inhalt der dritten und vierten Bedingung der zwölften Anforderung und dient ebenfalls der Orientierung. So ist es für Nutzer von Sprachausgaben hilfreich, direkt zwischen den Inhaltsblöcken hin und her zu springen und sich nicht immer wieder den gleichen Navigationsblock vorlesen lassen zu müssen (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
Übersichtliche Navigation
In der BITV lautet die 13. Anforderung:
Navigationsmechanismen sind übersichtlich und schlüssig zu gestalten(vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/ .
Die erste Bedingung der 13. Anforderung gibt vor, dass das Ziel jedes Hyperlinks eindeutig im Linktext gekennzeichnet sein muss. Hintergrund ist die Funktion von Browsern, Links einer Seite zusammen zu fassen, wodurch sie aus ihrem Kontext herausgerissen erscheinen. Ein klarer Linktext hilft weiter. Externe Links, die auf andere Seiten führen, sollten als externe Links gekennzeichnet sein, um den Nutzer darauf vorzubereiten, dass der Inhalt in einem anderen Layout und Umfeld erscheint (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
In der Bedingung 13.2 wird gefordert, dass den Internetangeboten Metadaten mit semantischen Informationen hinzugefügt werden sollen. Einfach-fuer-alle.de erläutert, dass durch solche Metadaten zum Beispiel verdeutlicht werden kann, dass eine Internetseite eine Folge aus einer Serie ist und die Metadaten Verweise auf die weiteren Folgeseiten beinhalten können (z.B. <link rel="start">
). Aber auch Verweise auf das Inhaltsverzeichnis, die Suchfunktion oder auf Hilfeseiten seien möglich und ggf. sinnvoll (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
Ein Inhaltsverzeichnis (auch Sitemap genannt) fordert die dritte Bedingung. Einfach-fuer-alle.de betont, dass man sich nicht darauf verlassen kann, dass alle Internetnutzer das Konzept hinter den Hyperlinks erkennen und damit zurechtkommen. Für diese Gruppe ist ein klar gegliedertes Inhaltsverzeichnis hilfreich (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,. In der Bedingung 13.4 wird eine nachvollziehbare Benutzerführung gefordert. Diese Vorgabe, so Einfach-fuer-alle.de, betrifft mehrere inhaltliche und konzeptionelle Faktoren der Usability (Benutzerfreundlichkeit) und kann nur durch Tests überprüft werden. Falls eine Suchfunktion vorhanden ist, sollten unterschiedliche Arten der Suche angeboten werden, so die fünfte Bedingung der 13. Anforderung. Neben der simplen Volltextsuche sollte es auch komfortable Suchmasken geben, bei denen man Suchfunktionen leicht einsetzen kann.
Verständlichkeit der Inhalte
In der BITV lautet die 14. Anforderung:
Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fördern (vgl. bundesrecht.juris.de, 20.11.05, /bitv/.
In der ersten Bedingung wird gefordert, dass für jegliche Inhalte die klarste und einfachste Sprache, die angemessen ist, verwendet werden sollte. Einfach-fuer-alle.de räumt ein, dass in manchen Fällen auf Fachsprachen nicht verzichtet werden kann. Internetangebote, welche für die "Erledigung von Bedürfnissen des täglichen Lebens gedacht sind", sollten keine textlich unnötigen Hürden besitzen (vgl. Einfach-fuer-alle.de, 14.05.03,.
In den Bedingungen 14.2. und 14.3. werden die Wichtigkeit von grafischen oder Audio-Präsentationen hervorgehoben, da dies das Verständnis der angebotenen Information fördert. Des Weiteren soll der gewählte Präsentationsstil durchgängig beibehalten werden. Einfach-fuer-alle.de fügt an, dass vom BITV reine Textversionen ausgeschlossen werden. Denn besonders für Menschen mit einer unterdurchschnittlichen Sprachkompetenz sind grafische Hilfen ein entscheidender Faktor.
Der Beitrag Das Internet hören und fühlen besteht aus folgenden einzelnen Webseiten:
- Einleitung
- Der Nutzenansatz bezogen auf das Internet
- Die Kommunikationssituation blinder Schüler
- Formen von Sehschädigungen
- Die Sonderstellung Blinder in unserer Gesellschaft
- Die Entwicklung der Kommunikationshilfsmittel für Blinde
- GS/GO-Modell angewendet auf die Internetnutzung der Blinden
- Vorgaben für barrierefreies Webdesign (BITV)
(Aktuelle Seite)
- Qualitative Studie
- Die Wahl qualitativer Forschungsmethoden
- Gruppeninterviews
- Gruppendiskussionen
- Gesamtanalyse
- Fazit
- Glossar
- Literaturverzeichnis
- Kontakt mit Niki Slawinski